Überfahren einer gelben Ampel kostet Verwarngeld

„Das war doch noch Gelb,, zählt zu den beliebtesten AutofahrerAusreden an der Ampel. Allerdings bedeutet Gelb nach der Straßenverkehrsordnung: „Warten Sie vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen.“ Es stimmt also nicht, dass man bei Gelb noch fahren darf und das Fahren bei Rot erst nach einer Sekunde Rotphase geahndet wird - eine Kreuzung darf bei Gelb grundsätzlich nicht überfahren werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine gefahrenlose Bremsung - also ein beabsichtigtes Abbremsen durch den Fahrer außerhalb einer Gefahrensituation - unmöglich gewesen wäre. Grundsätzlich müssen Verkehrsteilnehmer also bereits bei Geiblicht auf das nächstfolgende Zeichen warten.

Dabei richtet sich die Gelbphase immer nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Auf Straßen mit einem Tempolimit bis 50 km/h beträgt die Gelbphase drei Sekunden, bei 60 km/h vier und bei einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h fünf Sekunden. Wer bei Gelb noch Gas gibt, muß sogar damit rechnen, geblitzt zu werden, denn einige Ampelblitzer sind so eingestellt, dass sie nicht nur bei Rotlichtverstoß auslösen. Ordnungswidrigkeiten können vor Ort auch durch einen Polizeibeamten festgestellt werden. Der Verwarnte muss aber zuvor eine Belehrung über sein Weigerungsrecht und eine Bescheinigung über die Verwarnung und die Höhe des Verwarngeldes in Höhe von 10 € erhalten.

Liegt eine Missachtung des Rotlichts in Verbindung mit dem Gelblicht vor, kostet es 15 Euro. Dauert die missachtete Rotlichtphase länger als eine Sekunde, fallen ein Bußgeld von 200 Euro und zwei Punkte in Flensburg an, dazu kommt 1 Monat Fahrverbot.


Tipp:
Bei Nichtzahlung wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Sie bekommen dann zunächst einen Anhörbogen und dann einen Bußgeldbescheid zugeschickt. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt 14 Tage ab Zustellung des Bescheides. Spätestens dann sollten Sie fachanwaltlichen Rat suchen.

Unser Autor: Rechtsanwalt Simon Daniel Schmedes ist Fachanwalt für Straf- und Arbeitsrecht mit weiterem Tätigkeitsschwerpunkt Straßenverkehrsrecht, Bauhofstraße 56 in 14776 Brandenburg (Tel: 03381/ 52970). E-Mail: info@ra-schmedes.de

 

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