Ab wann gilt man als vorbestraft?
Als Fachanwalt für Strafrecht konfrontieren mich Mandanten häufig mit der Frage, ob man im Falle einer Verurteilung vorbestraft ist. Hierbei ist zu unterscheiden. Nicht jede Verurteilung erscheint zwangsläufig im Führungszeugnis. Grundsätzlich gilt, das Strafurteile ausnahmslos in das so genannte Bundeszentralregister eingetragen werden. Allerdings erhält außer der Polizei und die Strafjustiz kaum jemand Auskunft daraus. Anders verhält es sich da mit dem "Führungszeugnis", dessen Vorlage häufig von Arbeitgebern oder Vermietern verlangt wird. Das Führungszeugnis gibt Auskunft über den Inhalt des Bundeszentralregisters, jedoch mit dem Unterschied, das Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen nicht darin erscheinen.
Wer also nur einmal zu einer Strafe unter 91 Tagessätzen verurteilt wurde, hat keinen Eintrag im Führungszeugnis und darf die Frage nach Vorstrafen getrost mit "Nein" beantworten ‑ das ergibt sich unmittelbar aus § 53 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Steht hingegen bereits eine Strafe im Bundeszentralregister, werden nach der zweiten Verurteilung beide Strafen auch ins Führungszeugnis aufgenommen und man gilt als vorbestraft.
Tipp:
Beschuldigte sind befugt, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe von bis zu drei Verteidigern zu bedienen. Gelingt es der Verteidigung eine Verurteilung zu verhindern erfolgt weder ein Eintrag im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis.
Weitere Tipps zum richtigen Verhalten im Ermittlungsverfahren können Sie über www.ra-schmedes.de abrufen. Bei persönlichen Nachfragen erreichen Sie den Autor in der von der Fachanwaltskanzlei Simon Daniel Schmedes, Bauhofstraße 56, 14776 Brandenburg, Tel: 03381/52970.