Absehen vom Fahrverbot in Härtefällen

Für das Überfahren der Haltelinie einer Ampel bei mehr als 1 Sekunde "Rot" sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 200,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Der nachfolgende Fall des Amtsgerichts Tiergarten zeigt, dass Ausnahmen vom Fahrverbot nur unter engen Voraussetzungen möglich sind [(303 OWi) 3012 Js-OWi 7793/15 (828/15)].

Mein Mandant, ein Umzugsunternehmer, hatte bereits zwei Punkte in Flensburg. Wegen eines Rotlichtverstoßes erhielt er einen weiteren Bußgeldbescheid über 250,00 € Geldbuße und einen Monat Fahrverbot. Da er die einzige Vollzeitkraft im Betrieb war und die Aushilfe nicht über einen Führerschein verfügte, stand wegen des Fahrverbotes die Existenz des Betriebes auf dem Spiel.

Für Selbständige liegt die Messlatte hoch. Ihnen wird zugemutet, das Fahrverbot durch die vorübergehende Beschäftigung eines Fahrers, nötigenfalls unter Aufnahme eines Kredits zu überbrücken. Im Fall meines Mandanten erkannte das Gericht gleichwohl einen Härtefall und sah gegen Verdopplung der Geldbuße auf 500,00 € vom Fahrverbot ab. Er hatte sich trotz wirtschaftlicher Engpässe ernsthaft um einen Ersatzfahrer bemüht. Auf Anfrage konnte ihm jedoch weder über einen Personaldienstleister noch über die Agentur für Arbeit für die Dauer von einem Monat ein Mitarbeiter mit der erforderlichen Qualifikation vermittelt werden.

Tipp:
Der Schriftverkehr mit Bußgeldstelle und Gericht sollte nur über einen Fachanwalt für Verkehrsrecht geführt werden. Die Erfolgsaussichten zur Abwendung eines Fahrverbotes sind am besten, wenn noch keine "Punkte in Flensburg" vorhanden sind.

Unser Autor: Rechtsanwalt René Vogel ist Fachanwalt für Sozialrecht und Verkehrsrecht in der Fachanwaltskanzlei Schmedes, Bauhofstraße 56 in 14776 Brandenburg (Tel: 03381/ 52970). Er ist zugleich tätig mit dem Schwerpunkt Medizinrecht.

 

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