Alko-Test unverwertbar wegen Fehler der Polizei

In der fachanwaltlichen Praxis spielt die Überprüfung polizeilicher Atemalkoholmessungen eine große Rolle. Wer als Führer eines Kraftfahrzeuges eine Alkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr "pustet" oder bei der Blutprobe 0,5 Promille oder mehr "intus hat" - riskiert ein Bußgeld bis zu 1.500,00 €, ein Fahrverbot bis zu drei Monaten und zwei Punkte in Flensburg. Hält sich die Polizei jedoch nicht an die "Spielregeln", ist die Messung unverwertbar.  

Exemplarisch ist der Fall eines Autofahrers, bei dem unter Verwendung des Atemalkoholmessgeräts “Dräger Alcotest 7110 Evidential” ein Atemalkoholgehalt von 0,46 mg/l gemessen wurde. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid, gegen den der Mann durch seinen Rechtsanwalt Einspruch einlegte. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Riesa konnte der Verteidiger einen Lapsus beim Alko-Test beweisen. Die ermittelnde Polizistin räumte ein, dass der Fahrer kurz vor der Messung, ein Glas Wasser getrunken hat. Die Gebrauchsanweisung für das Messgerät schreibt aber vor der Atemprobe eine 10-minütige Kontrollzeit vor, in der die Aufnahme von Speisen und Getränken unzulässig ist.

Da diese Wartezeit nicht eingehalten wurde, unterlag das  Atemalkoholergebnis einem Beweisverwertungsverbot - der Autofahrer wurde freigesprochen (Az.: 1 OWi 703 Js 36868/13).  

Tipp:
Für Fahranfänger, Fahrer unter 21 Jahren, Busfahrer, Taxifahrer und Fahrer von Gefahrguttransportern gilt eine Null-Promille-Regelung. In Bußgeldsachen, sollte stets zeitnah ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.Dieser erhält Akteneinsicht und kann prüfen, ob bei einer amtlichen Messung im Straßenverkehr die Verfahrensbestimmungen genau eingehalten wurden.


Unser Autor: Rechtsanwalt René Vogel ist Fachanwalt für Sozialrecht und Verkehrsrecht in der Fachanwaltskanzlei Schmedes, Bauhofstraße 56 in 14776 Brandenburg (Tel: 03381/ 52970). Er ist zugleich tätig mit dem Schwerpunkt Medizinrecht.

 

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