Apotheker haften bei Verschreibungsfehlern wie Ärzte

Apotheker unterliegen in einem Haftungsprozess denselben Grundsätzen zur Beweislastverteilung wie Ärzte, wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) durch Urteil vom 07.08.2013 (Az. 5 U 92/12) klargestellt hat. 

Ein Arzt hatte für einen Säugling mit Downsyndrom versehentlich ein Herz-Medikament in achtfach überhöhter Dosis verschrieben. Der Apotheker bemerkte den Fehler nicht und verkaufte die Arznei wie vom Arzt verordnet. Nach wenigen Tagen erlitt das Baby einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten wiederbelebt werden. Bei dem Kind entwickelte sich eine erhebliche Hirnschädigung. Zudem war der Darm verletzt. Die Eltern verklagten den Arzt und den Apotheker unter anderem auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 Euro. Das OLG hielt die Klage dem Grunde nach für begründet. Angesichts des hochgefährlichen Medikaments hätte der Apotheker in besonders sorgfältig sein müssen. Es handle sich um einen gravierenden Fehler, da sich die Überdosierung bereits aus dem Alter ergab.

Tipp:
Bei dem einfachem Behandlungsfehler eines Arztes, muss der Patient beweisen, dass ein Schaden auf fehlerhafter Behandlung beruht. Bei einem groben Behandlungsfehler wird dagegen angenommen, dass er die Ursache für den Schaden ist. Ob diese Grundsätze zur Beweislastverteilung auf Apotheker zu übertragen sind, hat nun in letzter Instanz der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Betroffene sollten mögliche Ansprüche durch einen medizinrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten einer Auseinandersetzung.

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