Arbeitsgericht rügt Personaleinsatz im Klinikum

Aus medizinischen Gründen war eine Pflegekraft seit 2004 nicht mehr zu Nachtdiensten eingeteilt worden. Durch Attest der Betriebsärztin wurde dem Klinikum der "Einsatz der Mitarbeiterin nur noch im Früh- und Spätdienst" empfohlen. Zudem war sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im Februar 2012 war sie überrascht, als sie durch den Personalleiter zu Nachtdiensten eingeteilt wurde. 

Durch Urteil vom 17.10.2013 erklärte das Arbeitsgericht Brandenburg nach öffentlicher Verhandlung die Weisung für unwirksam (4 Ca 55/13). Für die Richter stellte sich schon die Frage, ob die Beklagte überhaupt eine Interessenabwägung getroffen hat bzw. treffen wollte. "Nach der klaren Aussage des Bevollmächtigten der Beklagten im Kammertermin am 17.10.2013 ging es bei der Einteilung der Klägerin zu Nachtdiensten allein ums Prinzip (...).", wird der Personalleiter, Herr Dr. Stresow in den Urteilsgründen zitiert.

Eine andere Mitarbeiterin des Klinikums sollte ab dem 19.08.2013 wieder im Pflegedienst tätig sein. Da sie seit 2000 wegen einer chronischen Erkrankung ausschließlich im medizinisch-technischen Dienst arbeitete, klagte sie gegen die Weisung.

Der Personalleiter berief sich in der öffentlichen Verhandlung auf § 4 des Haustarifvertrages. Danach ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einem anderen Betrieb/Betriebsteil desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung desselben Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Zu Recht wies die zweite Kammer des Arbeitsgerichts jedoch darauf hin, dass es sich schon nach dem Wortlaut nicht um eine Versetzung in einen anderen Betriebsteil handelt. Die Richter stellten durch Urteil vom 12.11.2013, auch die Unwirksamkeit dieser Weisung fest (2 Ca 780/13).

Tipp:
Gemäß § 106 Gewerbeordnung kann der Betrieb Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigen Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO). (...) Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 106 Satz 3 GewO).

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