Bei der MEBRA gilt besonderer Kündigungsschutz

Ein bei der Märkischen Entsorgungsgesellschaft (MEBRA) seit 1997 beschäftigter Kraftfahrer handelte richtig, als er auf das mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses unterbreitete Angebot der Zahlung einer Abfindung nicht einging.

Am letzten Tag des Ablaufs der Klagefrist von drei Wochen entschloss sich mein Mandant, die Wirksamkeit der Kündigung vom 28.08.2013 gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach seinem Arbeitsvertrag gilt gem. § 2 ein besonderer Kündigungsschutz. Die Anwendung des ursprünglich vereinbarten Tarifvertrages ÖTV/BdE wird durch den Bundesmanteltarifvertrag (BMTV), der zwischen dem Bundesverband der deutschen Entsorgungs-wirtschaft e.V. (BDE) und der Vereinten Dienstleistungs-gewerkschaft e.V. (Ver.di) vereinbart wurde, ersetzt. Gemäß § 18 dürfen in Betrieben mit in der Regel mindestens 15 wahlberechtigten Arbeitnehmern Arbeitnehmern/ innen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bis zur Bewilligung einer Bewilligung einer Altersrente bzw. einer vollen Erwerbsminderungsrente das Beschäftigungs-verhältnis nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Mein Mandat war im Zeitpunkt der Kündigung älter als 55 Jahre und weit mehr als 10 Jahre in demselben Betrieb bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Auf meinen Antrag gab das Arbeitsgericht Brandenburg der Klage durch Urteil vom 06.02.214 statt und verurteilte die Mebra, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu den bestehenden Bedingungen als Kraftfahrer weiterzubeschäftigen (1 Ca 874/13).

Tipp: 
Aus fachanwaltlicher Sicht ist bei jeder Kündigung ein Blick in den Arbeitsvertrag dringend erforderlich. Grundsätzlich dürfen zwischen den Tarifvertragsparteien Sonderkündigungsvorschriften vereinbart werden, auf die in Arbeitsverträge Bezug genommen sein kann. 

In der Praxis macht sich allerdings Resignation breit, wenn weder die Gewerkschaften noch der Betriebsrat Betroffenen auf den besonderen Kündigungsschutz hinweisen. Der vormalige Betriebsratsvorsitzende hatte meinen Mandanten noch dazu gedrängt, die Zahlung einer Abfindung von 5.000,00 € zu akzeptieren. Als ehrenamtlicher Richter des Arbeitsgerichts Brandenburg mußte er eigentlich wissen, was der besondere Kündigungsschutz bedeutet. 

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