Bei Rentenbescheid droht Jobverlust
Ältere Arbeitnehmer fühlen sich häufig durch die Geschäftsleitung unter Druck gesetzt, eine sogenannte Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Für meine Mandantin "brach eine Welt zusammen", als sie nach 21 Jahren im öffentlichen Dienst nach Bewilligung einer solchen Rente ein Schreiben ihres Arbeitgebers erhielt, in dem sie über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unterrichtet wurde.
Darin wurde ihr unter Hinweis auf Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von zwei Wochen mitgeteilt. Mit 48 Jahren war es jedoch ihr dringlichster Wunsch, ihr Arbeitsverhältnis im Finanzamt Nauen fortzusetzen.
Auf meine Klage vor dem Arbeitsgericht Brandenburg beschritt sie erfolgreich den Weg durch die Instanzen. Durch ein Grundsatzurteil gaben ihr die Richter des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts am 23.03.2016 Recht (7 AZR 827/13). Das Finanzamt berief sich auf eine Regelung im Arbeitsvertrag, nach der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Das Bundesarbeitsgericht hielt für entscheidungserheblich, dass meine Mandantin gegen den Rentenbescheid rechtzeitig Widerspruch eingelegt hatte, der Arbeitgeber alsbald nach Ablauf der Widerspruchsfrist darüber informiert und der Rentenantrag noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgenommen wurde.
Tipp:
Wer seine Arbeit nach Erhalt eines Rentenbescheides nicht verlieren will, muss wichtige Fristen im Auge behalten. So beträgt die Widerspruchsfrist gegen einen Rentenbescheid einen Monat ab Bekanntgabe. Darüber hinaus muss der Rentenantrag zwingend noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgenommen und der Arbeitgeber darüber informiert werden. Hierfür gilt gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Frist von zwei Wochen ab dem Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich ist die Klagefrist von drei Wochen zu beachten, wenn sich der Arbeitnehmer gegen die sogenannte auflösende Bedingung des Arbeitsvertrages wenden will.
Auflösende Bedingungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses finden sich nicht nur in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes. Wegen der aufgezeigten Risiken der Vernetzung arbeits- und sozialrechtlicher Aspekte sollte zeitnah fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.
Aktuelle Urteile über soziale Brennpunkte können unter www.ra-schmedes.de abgerufen werden. Sie erreichen die Fachanwaltskanzlei Schmedes in der Bauhofstraße 56, Ecke Jacobstraße in Brandenburg a.d.H. und unter der Tel.: 03381/52970