Beruhen die Aussagen geg. Bedienstete der JVA Brandenburg auf einem LSD-Trip?

Der Vorwurf gegen Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Brandenburg durch den Zeugen D. hätte wegen fehlender Logik bereits Anlass zu Zweifeln geben müssen. 

Nach dessen Angaben soll er am 05.03.1999 im Haftraum 137 durch einen Bediens-teten erst die Gelegenheit erhalten haben, sich von seinen Fußfesseln loszubinden. Das soll dadurch geschehen sein, dass ihm ein Bediensteter durch die Gitter "die Schlüssel zugeworfen hat", damit der Zeuge die Toilette benutzen konnte. 

Daraufhin sollen mehrere Bedienstete "völlig überraschend" in den Haftraum ge-stürmt sein, um ihn unter Einsatz von Hartgummischlagstöcken und Verdrehen von Arm und Fingern zu fesseln und dann in einen besonders gesicherten Haftraum zu verbringen. Am fünften Verhandlungstag vor der vierten großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam erwies sich dieser Vorwurf der Anklage als nicht haltbar. Warum sollten die Bediensteten einen gefährlichen Gefangenen durch das Zuwerfen eines Schlüssels gestatten, sich loszubinden um ihn dann auf Anordnung des Abteilungsleiters unter Einsatz unmittelbareren Zwanges an einen anderen Ort verbringen? 

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Belastungszeugen der Staatsan-waltschaft Potsdam hätten sich auch aus dessen Angaben über den Konsum von Canabis und LSD ergeben müssen. Der Psychologe der Anstalt zeichnete in der mündlichen Verhandlung vor der Strafkammer Ende der letzten Woche ein alarmie-rendes Bild von der Persönlichkeit des Zeugen. Nach einem längeren Gespräch am 05.03.1999 hielt er dessen Wahnvorstellungen in einem psycho-logischen Vermerk fest. Der Zeuge hatte ihm von Stimmen erzählt, die er vor seinem Haftraum vernommen habe. Diese Stimmen hätten ihm gesagt, "dass er nunmehr getötet wer-de". Die Stimmen seien real gewesen und "keine Halluzinationen". 

Er bat den Psychologen sogar, zu bestätigen, dass diese Stimmen real vorhanden gewesen seien und das er keine Halluzinationen mehr hätte. Nach Angaben des Zeuge D. hätte er Canabis auch LSD konsumiert. Er sei überzeugt gewesen, dass ein Betreuer der Justizvollzugsanstalt seine Familie getötet habe. Ebenso befürchtete 

er, dass dieser Betreuer nunmehr ihn selbst umbringen wolle. 

Er habe das Vollzugspersonal daher aus Angst tätlich angegriffen. Obwohl der Psychologe auf die Notwendigkeit der umgehenden Vorstellung beim Psychiater hingewiesen hatte, sah die Staatsanwaltschaft Potsdam neun Jahre keine Veranlassung, die Persönlichkeit des Zeugen kritisch zu hinterfragen. Trotz Kenntnis des psychologischen Vermerks folgte die Anklageerhebung. Im Verlauf der Beweis-aufnahme betonte Oberstaatsanwältin Böhm gegenüber dem Zeugen D. mehrfach, dass sie von dessen Glaubhaftigkeit "überzeugt" sei. Weiterer Mangel der Anklageschrift ist die fehlende Berücksichtigung von Rechtfertigungsgründen für die Maßnahmen. Tatsächlich bestand die konkrete Gefahr, dass es durch den Gefange-nen D. zukünftig zu weiteren Gewalttätigkeiten gegenüber Bediensteten kommen wird. Deshalb hatte der verantwortliche Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt die Verbringung des Zeugen in einem besonders gesicherten Haftraum angeordnet. Bei der Anordnung unmittelbaren Zwanges zum Beispiel durch Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn gemäß § 97 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz anzuwenden. Ein Bediensteter darf die An-ordnung lediglich dann nicht befolgen, wenn der dadurch eine Straftat begangen hätte. Eine Schuld trifft ihn aber nur dann, wenn er die Rechtswidrigkeit erkannt hätte oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich war, dass dadurch eine Straftat begangen wird. So stellt auch das Setzen einer Spritze durch einen Arzt zwar eine Körperverletzung dar, die jedoch gerechtfertigt ist. 

Für die Kosten des Verfahren kommt im Falle des Freispruches die Landeskasse - also der Steuerzahler - auf. Irgendwann wird sich nach 30 Verhandlungstagen die Frage stellen, wer für die Entstehung der Kosten diesen Verfahrens mit 13 Angeklagten nebst dem Rechtsanwalt des Zeugen D. verantwortlich ist. 

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