Beschuldigungen gegen Hausverwalter erwiesen sich unwahr

Der Erhalt eines Strafbefehls ist für den Betroffenen eine heikle Angelegenheit - es handelt sich hierbei um ein abgekürztes Strafverfahren ohne Hauptverhandlung. Der Richter prüft lediglich nach Aktenlage, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Rechtsfolgen können erheblich Geldstrafen bis zu 360 Tages-sätzen vorsehen. In einer Konstellation Aussage gegen Aussage wäre das Strafbefehlsverfahren meinem Mandanten fast zum Verhängnis geworden. 

Der Vorwurf des Amtsgerichts Brandenburg durch Strafbefehl vom 03.09.2012 lautete, durch 3 selbständige Handlungen einen Menschen rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung genötigt zu haben (24 Cs 80/12). Hierfür wurde eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen, mithin 3.750,00 € festge-setzt. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. 

In der Strafanzeige gegen meinen Mandanten behauptete eine 73-Jährige Frau, am 01.07.2012 von meinem Mandanten mit den Worten: "Wenn Du morgen nicht die Wohnung verlässt, dann schlage ich Dich tot", bedroht worden zu sein. Unter der Überschrift: "Mieterin gegen Hausverwalter" im Brandenburger Wochenblatt vom 16.09.2012 legte das vermeindliche Opfer öffentlich nach. So wird in der Ausgabe der BRAWO vom 16.09.2012 behauptet, dass "Gisela G. einen Teil Ihrer Habselig-keiten in der Mühlentorstraße - mit Polizeischutz" habe abholen müssen. 

Das Amtsgericht Brandenburg sprach meinen Mandanten nach Durchführung eine Beweisaufnahme am 04.12.2012 aus tatsäch-lichen Gründen frei. Das persönliche Auftreten der Zeugin in der Hauptverhandlung ergab gravierende Zweifel an ihrer Wahrneh-mungsfähigkeit, der Sorgfalt und Zuverlässigkeit der Zeugin. Zur Unterstützung ihrer Aussage hatte sie sich auf einen Mietvertrag berufen, deren Unterschriften sich nicht als echt herausstellten. 

Die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist dann besonders schwierig, wenn das vermeindliche Opfer Symptome einer psychischen Störung zeigt. Aus meiner Sicht steigt dann die Gefahr, dass die Störung nicht als Ursache der Vorwürfe erkannt, sondern als Folge der Tag missdeutet wird. 

Tipp: 
Bei dem Erhalt eines Strafbefehls sollte umgehend fachanwaltlicher Rat eingeholt werden. Die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen. Das größte Risiko im Strafbefehlsverfahren liegt aus meiner Sicht in der Einschränkung rechtlichen Gehörs. Der zuständige Richter prüft bei dem Erlass eines Strafbefehls lediglich das 

Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Die Überzeugung von der Schuld des Täters braucht sich das Gericht bei Erlass eines Strafbefehls nicht zu verschaffen. 

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