Besteht ein Anspruch auf die Note "Gut" im Zeugnis?

Sehr gute Arbeitszeugnisse sind Türöffner für den nächsten Job. Grundsätzlich muss derjenige, der in einem Arbeitszeugnis eine überdurchschnittliche Bewertung haben möchte, beweisen, dass er Leistungen weit über der Norm erbracht hat. Doch was gilt als überdurchschnittlich - nur die Note „Sehr gut“ oder bereits ein „Gut“?

Für die Entwicklung der Rechtsprechung ist ein aktueller Fall von größter Bedeutung, den das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 21.03.2013 zu entscheiden hatte. Der Mitarbeiterin einer Arztpraxis wurde nach ihrem Ausscheiden in ihrem Zeugnis bescheinigt, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit ausgeführt habe. In der Zeugnissprache entspricht das einem „befriedigend“. Die Mitarbeiterin wollte sich damit nicht zufrieden geben und klagte darauf, dass ihre Leistungen mit einem „gut“ durch den Zusatz „stets zur vollen Zufriedenheit“ in das Zeugnis bewertet haben. 

Bisher musste der Arbeitnehmer dem Arbeitsgericht darlegen und beweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Die Richter des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Berlin gaben jedoch der Zahnarzthelferin Recht. Angesichts aktueller emprischer Studien soll in zirka 86 % der erteilten Arbeitszeugnisse eine mindestens gute Leistung bescheinigt werden. Ein „gut“ zähle daher nicht mehr zu den überdurchschnittlichen Bewertungen. Also müsse der Betrieb darlegen und beweisen, dass die Leistungen der Zahnarzthelferin schlechter als „gut“ waren (18 Sa 2133/12). Das Verfahren ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig, da die Revision zugelassen wurde.

Tipp: 
Bei Zweifeln an der Bewertung eines Zeugnisses sollte ein Fach-anwalt für Arbeitsrecht zu Rate gezogen werden, ob ein Zeugnisberichtigungsanspruch Aussicht auf Erfolg hat. Häufig sind arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen zu beachten. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen danach in der Regel spätestens binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich gegenüber dem Betrieb geltend gemacht werden. 

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