Corona - wer zahlt bei Schließung der Kita?

Wenn Kindergärten aufgrund des Coronavirus geschlossen werden, es also niemanden gibt, der das Kind betreut und der Arbeitnehmer deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann, trägt er das finanzielle Risiko allein - es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn".

Ein Anspruch könnte sich lediglich aus der Vorschrift des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben: Danach behält ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, wenn er für eine verhält-nismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden seine Arbeit nicht erbringen kann. Das sind normalerweise die Fälle von Hochzeit, Beerdigung, Pflege naher Angehöriger oder Kinder. Die herrschende Meinung entnimmt dem Pflegezeitgesetz, dass ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen als eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ anzusehen ist. Voraussetzung ist allerdings, eine vorübergehende Verhinderung. Wird z.B. die Schließung des Kindergartens sogleich für zwei Wochen erklärt, besteht überhaupt kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Für betroffene Eltern bestehen leider keine Ansprüche auf das sogenannte „Pflegeunterstützungsgeld“ oder auf „Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes“ - denn das Kind selbst ist ja weder krank noch pflegebedürftig.

Auch scheidet ein Anspruch auf die sogenannte Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit leider aus. Voraussetzung wäre ein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung, der vom Betrieb nicht erfüllt wird; im übrigen könnte der Arbeitnehmer durch die Kita-Schließung den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur auch nicht zur Verfügung stehen.

Es bleibt allein die Möglichkeit, beim Jobcenter Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine Grundsicherungsleistung für Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsge-meinschaft leben, etwa deren Kinder. Arbeitslosigkeit ist für den Bezug von Arbeitslosengeld II keine Voraussetzung.

Tipp:
In jedem Fall sollte unverzüglich mit dem Betrieb eine einvernehmliche Regelung über das Abbummeln von Überstunden oder die Freistellung unter Anrechnung von Urlaub - gegebenenfalls ohne Fortzahlung der Vergütung - getroffen werden.

 

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