Das Recht zur Ablehnung des Richters wegen Befangenheit

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entsteht für den Betroffenen in der Hauptverhandlung der Eindruck, dass der Richter nicht gewillt ist eine sachgemäßen Aufklärung zu betreiben, kann das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters durchaus gerechtfertigt sein, wie eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.10.2006 (2 Ss (OWi) 154B/06) zeigt. 

In der angefochtenen Entscheidung hatte das Amtsgericht eine Geldbuße von 100,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat gegen die Betroffene verhängt. Auf den wiederholten Unterbrechungsantrag des Verteidigers zum Zwecke der Vorbereitung eines weiteren Beweisantrages äußerte die vorsitzende Richterin: "Ich weiß gar nicht, was das soll. Es geht hier lediglich um eine Ordnungswidrigkeit und Sie machen so einen Aufstand. 

Ich werde die Anwaltskammer darüber in Kenntnis setzen, was Sie hier für Mätzchen machen. Es handelt sich um ein Kaspertheater. Mein fünfjähriger Sohn benimmt sich vernünftiger als Sie. ... Jetzt fühle ich mich befangen". Auf die Rechtsbeschwerde hob das Brandenburgische Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts auf. 

Die unsachliche Äußerung der Richterin begründe die Besorgnis der Befangenheit. Durch ihr Verhalten habe die Richterin nicht nur die berufliche Qualifikation des Verteidigers in Frage gestellt, sondern diesen ebenso persönlich angegriffen. Auch für einen besonnenen Betroffenen entstehe bei einer derart voreingenommenen Verhandlungsführung der Eindruck, "dass die Richterin eine schnelle Prozesserledigung zur Einhaltung ihres Terminplanes der sachgemäßen Aufklärung der Sache vorzieht". 

Tipp: 
In derartigen Fällen sieht die Strafprozessordnung gemäß § 24 ein Ablehnungsrecht des Beschuldigten vor. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfen derartige Unmuts-äußerungen eines Richters nicht hingenommen werden. Das Verhalten gipfelt in der Selbstbezichtigung der Befangenheit. Vor diesem Hintergrund ist die Furcht, dass sich unsachliche Verhalten auf den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch auswirken könnte, begründet. 

Zurück