"Durch das Verhalten Ihres Mandanten fühle ich mich verarscht"

Eigenkündigungen durch Arbeitnehmer können bei Betrieben schnell dazu führen, dass dort "die Nerven blank liegen". Hat der Arbeitnehmer in der Vergangenheit an einer Fortbildung teilgenommen und eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach der Betrieb diese Kosten bei Ausspruch seiner Kündigung ersetzt verlangen kann, steht für den Betroffenen viel auf dem Spiel.

Exemplarisch ist zunächst der Fall eines Mandanten, der bei der Brandenburger Dienstleistungen GmbH beschäftigt war. Als er von seinem Recht Gebrauch machte, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, erhielt er von der BDL für die letzten beiden Monate keinen Lohn mehr. Auch das erbetene Zeugnis wurde nicht erteilt und der Betrieb wollte die Kosten für eine Weiterbildung von zwei Wochen ersetzt haben.
 
Die Geschäftsführung berief sich auf eine Klausel, nach der sich der Mandant drei Jahre an die BDL gebunden hatte. Bei vorzeitiger Eigenkündigung bis Ende 2017 hatte er sich verpflichtet, an den Betrieb 75 % der Schulungskosten, bis Ende 2018 einen Betrag in Höhe von 50 % oder 25 % der Kosten bei einer Beendigung vor Ende 2019 zurückzahlen.

Auf meinen Antrag hin, verurteilte das Arbeitsgericht den Betrieb auf Zahlung der rückständigen Vergütung und wies die Widerklage auf Zahlung der Fortbildungskosten von 1.717,50 € als unbegründet ab. Bei einer Dauer der Fortbildung von zwei Wochen wird der Arbeitnehmer durch eine Bindung von drei Jahren unangemessen benachteiligt - eine solche Klausel ist daher unwirksam (Az.: 3 Ca 320/17). Auf diesen rechtlichen Hinweis reagierte der Rechtsanwalt des Unternehmens mit der genannten Äußerung, auf Nachfrage bekräftigte der Geschäftsführer in der öffentlichen Kammerverhandlung, dass er sich durch meinen Mandanten "verarscht" sehe.  

Tipp:
Ein Betroffener kann die Wirksamkeit von Klauseln in Fortbil-dungsvereinbarungen selbst nur schwer einschätzen. Im Einzelfall kann sogar schnell die Privatinsolvenz drohen, wie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin vom selben Monat zeigt.

Hier folgte auf die Kündigung meines Mandanten eine Widerklage auf Rückforderung von Fortbildungskosten eines Unternehmens für Hochleistungstechnik im Bahnbau von fast 11.000,00 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Widerklage durch Urteil vom 31.08.2017 ab, weil eine Bindung von zwei Jahren bei der Dauer der Fortbildung von weniger als drei Monaten vereinbart wurde. Als weiterer rechtlicher Stolperstein erwies es sich, dass der Fortbildungsvertrag erst geschlossen wurde, als mein Mandant schon 10 Tage die Schulbank gedrückt hatte (Az. 57 Ca 1402/17).

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