Ein Arbeitsplatz ist kein Fernsehstudio

Nicht erst seit dem "Lidl-Skandal" beschäftigen Videoüberwachungen die Arbeitsge-richte. Das Landesarbeitsgericht Hessen sprach einer Angestellten 7000 Euro Scha-densersatz zu, weil sie am Arbeitsplatz permanent gefilmt wurde (7 Sa 1586/09). Mit der Kamera, konnte der Chef der Zeitarbeitsfirma nicht nur der Eingangsbereich des Büros sondern auch den Arbeitsplatz der Angestellten einsehen. Die Frau versuchte vergeblich das Kameraobjektiv mit einem Tuch zu verhängen. Die Richter brachten für die Filmleidenschaft des Vorgesetzten kein Verständnis auf. Aus ihrer Sicht stell-te die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dabei sei es egal, ob die Kamera ständig lief. Schon die Unsicherheit darüber, ob aufgezeichnet wird oder nicht, führe zu einem dauerhaften Anpassungs- und Überwachungsdruck. 

In nicht öffentlich zugänglichen Räumen, ist eine Videoüberwachung des Arbeits-platzes nur im Ausnahmefall zulässig. Der Betrieb muss aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte einen Straftatverdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren können. Anderenfalls unterliegt das vermeintliche Beweisvideo im Prozess einem Verwertungsverbot (Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 7326/10). 

Tipp:
Der Anspruch auf Entschädigung wegen unzulässiger Videoüberwachung be-ruht auf dem Gedanken, dass anderenfalls Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben. Dadurch würde der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern. Bei der Höhe der Entschädigung steht regelmäßig die Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Aus fachanwaltlicher Sicht sollte bereits der Installation einer Videokamera schriftlich widersprochen werden. Ansonsten wird eine Einwilligung vermutet. 

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