"Frühlingsgefühle" gegenüber Kunden können Job in Gefahr bringen

 

 Ein 50-jähriger Bankangestellter dachte nicht an arbeitsrechtliche Grenzen, als er am 16.01.2011 seiner "Traumfrau" an einer Tankstelle begegnete. Auf seine Ansprache: „Kennen wir uns nicht ? - Sie kommen mir bekannt vor !“ reagierte sie nicht. 

Über den Tankwart ließ sich der Name der Frau herausbekommen. Durch den glücklichen Zufall, dass sie Kundin derselben Bank ist, ließen sich ihre Bankdaten nebst Handynummer ermitteln. Es folgte die SMS mit dem Inhalt: „Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. Handy-Nr. …“. Als der Bankangestellte die Kundin wenig später in der Schalterhalle ansprach, erwies sie sich als nicht so charmant. 

Auf ihre Beschwerde beim Bankvorstand folgte die Kündigung wegen „missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für offensichtlich private Zwecke“ und wegen rufschädigenden Verhaltens. Mit der Änderungskündigung folgte das Angebot, 300,00 € monatlich weniger in einer anderen Abteilung zu verdienen. Der Kläger nahm dieses Angebot unter Vorbehalt an. 

Auf seine Klage stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fest, dass die ordentliche Änderungskündigung der Bank vom 10.02. zum 30.09.2011 nicht im Sinne von §§ 2, 1 Abs. 2 Kündigungs-schutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist (Urteil 10.11.2011 - 10 Sa 329/11). Zwar sahen die Richter in dem Verhalten eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, aus gespeicherten Bankdaten die Handy-Nummer einer Kundin auszuspionieren und für private Zwecke zu verwenden. 

Allerdings hätte eine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Abmahnung völlig ausgereicht. Die Bank hatte durch den Ausspruch einer Änderungskündigung selbst dokumentiert, dass sie davon ausging, der Kläger werde in Zukunft sein Verhalten wieder im Griff haben. 

Tipp: 
Die Reaktionen einer Frau sind für das andere Geschlecht oft nur schwer vorhersehbar. Dagegen gibt es für das Verhalten nach einer Änderungskündigungen klare Regeln. Ob es besser ist, die Annahme des Änderungsangebots zu erklären, als zweite Variante die Ablehnung des Angebots nebst der Erhebung der Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen sinnvoller ist, oder die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt bei gleichzeitiger Erhebung der sogenannten 

Änderungsschutzklage binnen drei Wochen vor dem Arbeitsgericht als dritte Variante besser ist, sollte durch unverzüglichen fachanwaltlichen Rat geklärt werden. 

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