Ge­fähr­dungs­haf­tung im Pfle­ge­heim

Nach einem für Pflegebedürftige und deren Angehörige interessanten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (4 U 85/12) wurde ein Heimbetreiber wegen Verletzung der Obhutspflicht zu 85.000 Euro Schadensersatz verurteilt.

Eine 73 Jahre alte Heimbewohnerin mit Pflegestufe III war zusammen mit anderen, unter anderem auch Demenzerkrankten unbeaufsichtigt im Frühstücksraum zurückgelassen worden. Zuvor hatte das Pflegepersonal heißen Tee in Thermoskannen abgefüllt und auf die Fensterbank gestellt. Später wurden bei der alten Dame erhebliche Verbrennungen festgestellt. Wenn heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen Heimbewohnern, auch Demenzerkrankten, gelassen werde, liege darin eine Pflichtverletzung. Unerheblich sei, dass die Heimbewohnerin, die im Rollstuhl saß, die Thermoskanne selbst nicht erreichen konnte. Es sei vorhersehbar gewesen, dass sich ein anderer Bewohner der Thermoskanne bemächtige, um dann der Heimbewohnerin Tee einzuschenken. Grundsätzlich trifft jeden Heimbetreiber die Pflicht, offensichtlich vorhersehbare Schadensgeschehnis­se durch notwendige Vorkehrungen abzuwenden.

Tipp:
Welche Gefahren das Personal voraussehen kann und muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Schadensfall sollten von den Angehörigen Beweise gesichert werden. Weitere Schritte sollten möglichst zeitnah mit einem im Medizinrecht tätigen Rechtsanwalt geklärt werden.

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