Grundsatzentscheidungen zur Meldeobliegenheit von Arbeitslosen

Wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet sich "unverzüglich", dass heißt innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Kündigung oder der Unterzeichnung eines Auflösungsvertrages arbeitssuchend zu melden, anderenfalls droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes. Bei befristeten Arbeitsverträgen war die Rechtslage bislang nicht eindeutig geklärt. Während die Bundesagentur für Arbeit erfahrungsgemäß davon ausging, dass die Meldung als arbeitssuchend in jedem Fall drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt sein muss, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen inzwischen deutliche Zweifel daran geäußert, ob die gesetzliche Regelung des § 37 b Drittes Buch Sozialgesetzbuch tatsächlich so klar formuliert sei, dass die Verpflichteten erkennen können, was von ihnen gefordert werde. 

Mit drei Urteilen vom 09.05.2005, 12.04.2005 und vom 21.09.2004 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Pflichten von Arbeitslosen, die zuvor befristet beschäftigt waren, klargestellt: Die zum 01.07.2003 neu im Arbeitsförderungsrecht einge-führte Obliegenheit, sich bei Kenntniserlangung von eintretender Arbeitslosigkeit unver-züglich arbeitssuchend zu melden greife danach nur ein, wenn der Arbeitssuchende von dieser Pflicht wusste oder in vorwerfbarer Weise nicht wusste. Anderenfalls fehle es an einem Verschulden und das Arbeitslosengeld darf nicht wegen verspäteter Meldung gemindert werden. Hintergrund sei, dass die Aufklärungskampagnen der Bundesagentur für Arbeit und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ersten und zweiten Hartz-Gesetzes die Bürger nur in geringem Maße erreicht haben. Für den Normalfall könne daher nicht auf eine Kenntnis der Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosigkeitsmeldung geschlossen werden. Erst recht gelte dies, so das Landessozialgericht, wenn die Bundesa-gentur für Arbeit oder der Arbeitgeber eines befristet Beschäftigten zuvor falsche oder gar keine Informationen über die Meldeobliegenheit erteilt haben. In allen drei entschiedenen Fällen wurde die Bundesagentur daher zur ungekürzten Auszahlung des beantragten Ar-beitslosengeldes verurteilt (LSG NRW Urteile Az:L 19 AL 22/05; Az: L 1 AL 9/05; Az: L 1 AL 51/04). Betroffenen, denen wegen angeblich verspäteter Meldung zu Unrecht das Arbeitslo-sengeld gekürzt wurde, empfehle ich unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung Wider-spruch gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes zu erheben. Sollte die einmonatige Wi-derspruchsfrist bereits verstrichen sein, kann bei der zuständigen Arbeitsagentur die Über-prüfung des Minderungsbescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch beantragt werden. 

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