Habe ich ein Recht auf einen Pflichtverteidiger?

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist das Recht eines Beschuldigten auf einen Pflichtverteidiger nicht von seinem Einkommen abhängig. Die finanzielle Situation spielt also im Strafverfahren für die Bestellung eines Pflichtverteidigers überhaupt keine Rolle. 

Zwar garantiert Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) das Recht auf einen Verteidiger - nach 5 140 der Strafprozessordnung hat ein Beschuldigter jedoch, nur in bestimmten Fällen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das ist der Fall, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder die Hauptverhand-lung bereits in der ersten Instanz vor einem Landgericht stattfindet. 

Auch wenn sich ein Beschuldigter aufgrund seines jugendlichen Alters oder wegen seines Gesundheitszustandes nicht selbst verteidigen kann, soll ihm ein Verteidiger gestellt werden. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verteidigers kann sich darüber hinaus auch aus einer schwierigen Rechtslage ergeben, etwa wenn ein Sachverständigengutach-ten auszuwerten oder die Verwertbarkeit auf Anordnung der Polizei gewonnenen Blutalkohol-probe zu klären ist (OLG Brandenburg, Bewbl. v. 26.01.2009, 1 Ws 7/09). 

Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Im Falle einer Verurteilung muss der Beschuldigte dann die Kosten jedoch an die Staatskasse zurückzahlen. Ich sehe hierdrin eine Beschränkung des Rechts auf einen Verteidiger, denn nach Artikel 6 MRK ist ausdrücklich von einem unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers die Rede. 

Tipp: 
Jeder Beschuldigte kann bei Gericht einen Antrag stellen, dass ihm ein Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Bei schwerwiegenden Vorwürfen sollte die Wahl auf einen Fachanwalt für Strafrecht fallen, der vor dem in Frage kommenden Gericht bereits Erfahrungen gesammelt hat. 

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