Hartz IV - Sind Hausbesuche zulässig?

Ob und in welcher Höhe Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, ist abhängig vom individuellen Bedarf des Antragstellers und der Bedarfsgemeinschaft. Neuerdings verlangen die Sozialleistungsträger verstärkt Hausbesuche. Ein Gesetz, das einen Hausbesuch ausdrücklich zulässt existiert nicht. Auch die Vorschriften über die Mitwir-kungspflichten des Antragstellers regeln keine gesetzliche Pflicht Hausbesuche zuzulassen. Aus dem im Sozialrecht geregelten Amtsermittlungsgrundsatz wird jedoch ein Recht des Leistungsträgers zur Durchführung von Hausbesuchen abgeleitet. Es besteht aber nur in äu-ßerst engen Grenzen, weil die Unverletzlichkeit der Wohnung ein durch das Grundgesetz ge-schütztes Recht ist, in das nur auf richterliche Anordnung eingegriffen werden darf. Die So-zialdetektive dürfen die Wohnung daher auch nur mit vorheriger Zustimmung des Woh-nungsinhabers betreten. 

Tipp:
Ein Hausbesuch ist nur dann zulässig, wenn er keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt und für de Entscheidung über den Antrag dringend erforderlich ist. Kann ein Sachverhalt auch ohne Hausbesuch durch Beweisurkunden oder Erklärungen auf-geklärt werden kann, darf ein Hausbesuch nicht verlangt werden. Im bisherigen Sozialhilfe-recht waren Hausbesuche beispielsweise dann zulässig, wenn ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Möbel oder eine Wohnungsrenovierung gestellt wurde und erst durch „Augenschein“ deren Notwendigkeit überprüft werden konnte. Beim Arbeitslosengeld II sind Hilfen zur Deckung eines einmaligen Bedarfs nicht mehr vorgesehen. Alle Anschaffungen sind bereits durch den pauschalierten Betrag, der im monatlich Regelsatz enthalten ist, ge-deckt. Hausbesuche kommen daher zukünftig überhaupt nur in Betracht, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des An-tragstellers bestehen. 

Tipp:
Der Hausbesuch ist grundsätzlich mit dem Antragsteller zu vereinbaren oder wenigs-tens zeitlich anzukündigen. Unangekündigte Hausbesuche sind nach der Rechtsprechung nur hinzunehmen, wenn dadurch vernünftige Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers behoben werden. Bei der Durchführung des Hausbesuches hat der Sozialdetektiv keine Be-fugnis, Behältnisse, Schränke oder Zimmertüren ohne Zustimmung des Betroffenen zu öffnen. Lehnt der Antragsteller die Durchführung eines (zulässigen) Hausbesuches ganz ab, darf das Arbeitslosengeld II nur dann gekürzt oder eingestellt werden, wenn ohne den Hausbesuch die Bewilligungsvoraussetzungen endgültig nicht geklärt werden konnten. 

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