Hartz IV - Welche Beschäftigung ist zumutbar?
Mit dem Jahreswechsel hat sich die Situation vieler Mitbürger, die bisher Arbeitslosenhilfe bezogen haben akut verschlechtert. Von den Arbeitslosengeld II-Beziehern wird erwartet, dass sie jede denkbare Arbeit aufnehmen. Auch Umschulungen, nicht sozialversicherte Mini-Jobs oder die neu eingeführten 1-Euro-Jobs gelten als zumutbar. Sogar eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder der ortsüblichen Bezahlung muss hingenommen werden. Eine Arbeit darf auch nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie nicht dem Beruf oder der Ausbildung entspricht, der Beschäftigungsort weiter entfernt liegt oder die Bedingungen ungünstiger sind als bei der letzten Tätigkeit. Unzumutbar ist eine Arbeit grundsätzlich nur noch, wenn sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt, etwa weil der angebotene Lohn 30 Prozent unter der üblichen Bezahlung für die Tätigkeit liegt. Wer eine zumutbare Arbeitsgelegenheit, Arbeit, Ausbildung oder Eingliederung ablehnt, dem wird der Regelsatz für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Außerdem entfällt der mögliche Zuschlag, der im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gezahlt wird. Bei Hilfebedürftigen zwischen 15 und 25 Jahren, entfällt die Leistung ganz. Allen Anderen wird bei einer erneuten Ablehnung eines zumutbaren Angebotes die Unterstützung um weitere 30 Prozent gekürzt. Diese Kürzung kann auch Zahlungen für Wohnung und Heizung betreffen.
Tipp:
Bestimmte Personengruppen dürfen allerdings aus "wichtigem Grund" Arbeitsangebote ablehnen. So ist eine Arbeit unzumutbar, wenn der Hilfebedürftige dazu geistig, seelisch und körperlich nicht in der Lage ist. Das Gleiche kann gelten, wenn die an-gebotene Arbeit dem Bedürftigen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde, etwa weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt. Auch wenn die Arbeit die Erziehung eines Kindes gefährden würde, ist sie nicht zumutbar. Die Erziehung eines Kindes, das drei Jahre oder älter ist, gilt aber in der Regel als nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Auch wenn die Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht, kann eine angebotene Arbeit unzumutbar sein. Das Vorlie-gen des wichtigen Grundes hat der Leistungsempfänger beispielsweise durch Vorlage von Urkunden glaubhaft zu machen. Wird die Leistung trotz nachgewiesener Unzumutbarkeit ge-kürzt, muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch eingelegt werden. In jedem Fall ist es ratsam frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.