Höhe der Zuschläge durch KSC Klinik Service Center GmbH rechtswidrig

Genau vor einem Jahr erhielten die Mitarbeiter der KSC Klinik Service Center GmbH durch die Geschäftsführerin, Frau Gabriele Wolter, Änderungsverträge übersandt. Wer unterschrieb erhielt 2 Prozent Erhöhung auf Vergütung und Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit je Stunde. Wagten es Mitarbeiter, das Änderungsangebot abzulehnen oder gegen den Änderungsvertrag vorzugehen, wurden deren Zuschläge weiter nur auf Basis von 8,00 € brutto/Stunde abgerechnet. 

Die von mir vertretenen Mitarbeiter verlangten vor dem hiesigen Arbeitsgericht unter anderem die Berechnung der Zuschläge auf Grundlage des gesetzliche Mindestlohns von 8,50 €. Die Richter der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 24.09.2015 unter Vorsitz der Richterin Müßig halten die Praxis der Berechnung der Zuschläge unterhalb des Mindestlohns für rechtswidrig (Az. 4 Ca 356/15 und 4 Ca 639/15).

Zwar beinhaltet der Arbeitsvertrag, dass die Zuschläge auf den vereinbarten Stundenlohn gezahlt werden. Allerdings haben die Parteien keinen festen Stundenlohn, sondern einen Monatslohn vereinbart. Ändert sich dieser, muss sich mangels anderweitiger Regelung auch die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ändern. Wegen der Geltung des gesetzlichen Mindestlohnes seit dem 01.01.2015 besteht auch ein Anspruch auf Zahlung der Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf dieser Basis.

Tipp:
Da es aus Sicht des Arbeitsgerichts grundsätzlich möglich ist,einen Stundenlohn für die Zuschläge und einen Stundenlohn für die gearbeitete Zeitstunde zu vereinbaren, könnten zur Weihnachtszeit wieder Änderungsverträge ins Haus stehen. Vor Unterzeichnung derartiger Verträge sollte eine fachanwaltliche Prüfung erfolgen. 

Aktuelle Berichte zu weiteren Brennpunkten können über www.ra-schmedes.de über das Presse-Archiv abgerufen werden. Sie erreichen die Fachanwaltskanzlei Schmedes, Bauhofstraße 56, 14776 Brandenburg, Tel: 03381/52970.

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