Ist die Massenentlassung durch die KARK GmbH in Brielow wirksam?

Der im Maschinenbau tätige Betrieb beschäftigt an den Standorten in Brielow und in Hamburg 71 Mitarbeiter/innen. Die 25 in Brielow beschäftigten Mitarbeitern/innen waren völligüberrascht, von der Geschäftsführung im Oktober die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zu erhalten.  

Zunächst hatte es zur Begründung der Kündigungen geheißen, "der Betrieb in Brielow werde nach Hamburg verlegt". Im Verlauf der Güteverhandlung eines klagenden Mitarbeiters vor dem Arbeitsgericht Brandenburg berief sich der Geschäftsführer Wipprecht dann auf eine vollständige Stilllegung des Betriebes in Brielow zum Ende diesen Jahres. Angeblich sei der Wegfall des Auftrages eines wichtigen Kunden Grund für diese Entscheidung gewesen. 

Begrifflich ist unter einer Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Voraussetzung ist, dass die zur Betriebsstilllegung erforderlichen Maßnahmen zum Zeitpunkt des Kündigungszuganges bereits "greifbare Formen"angenommen haben. Entsprechend waren Fragen des Vorsitzenden Richters zum Beispiel darauf gerichtet, was mit der Immobilie des Betriebes in Brielow geschehen wird. 

Es kann derzeit nur schwer abgeschätzt werden, ob der Ankündigung einer Betriebsauflösung Taten folgen werden. Wegen der langen Kündigungsfristen - teilweise bis Mai des nächsten Jahres - bleibt für die Betroffenen offen, wie es Anfang des nächsten Jahres tatsächlich weitergehen soll. 

Auf meine Rüge hin wird das Arbeitsgericht zu überprüfen haben, ob von der Geschäftsführung eine korrekte Massenentlassungs-anzeige vorgenommen wurde. Teilweise verfügen Mitarbeiter über Arbeitsverträge, die auf eine tarifliche Regelung verweisen, wonach bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als 20 Jahren und einem Lebensalter von älter als 50 Jahren nur noch aus in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegenden wichtigem Grund ober bei Vorliegen eines Sozialplanes gekündigt werden darf. 

Soweit sich der Betrieb gegenüber einzelnen Arbeitnehmern arbeitsvertraglich vorbehalten hat, diesen einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens zu zuweisen - was für das Werk in Hamburg nicht erfolgt ist - könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegen. 

Nach dem Scheitern der Güteverhandlung hat der Vorsitzende Richter der 3. Kammer des Arbeitsgerichts der Geschäftsführung eine Frist bis Weihnachten gesetzt, den betriebsbedingten Grund im Einzelnen darzulegen. Eine Entscheidung vor dieser Kammer wird dann voraussichtlich im Kammertermin am 18.05.2016 fallen. 

Tipp:
Bei unsicherer Prognose ist grundsätzlich die Frist für die Erhebung einer sogenannten Kündigungsschutzklage von drei Wochen einzuhalten. 

Eine Auswahl von aktuellen Urteilen und Presseartikeln über Brennpunkte im Arbeitsrecht können über www.ra-schmedes.de abgerufen werden. Sie erreichen die Fachanwaltskanzlei Schmedes, Bauhofstraße 56, 14776 Brandenburg, Tel: 03381/52970.

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