Ist eine Kündigung wegen fehlendem Corona-Test rechtmäßig?

Nein, entschied das Arbeitsgericht Hamburg am 24.11.2021, denn vor der verhaltensbedingten Kündigung hätte eine wirksame Abmahnung erfolgen müssen. Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich im Juni 2021 mehrfach geweigert hat, an vom Betrieb bereitgestellten Corona-Schnelltests teilzunehmen, war sozial nicht gerechtfertigt. Trotz Pflichtverletzung hätte der Betrieb im konkreten Fall zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen (Urteil vom 24.11.2021, Az: 27 Ca 208/21).

Wenn Beschäftigte arbeitsvertragliche Pflichten verletzen, müssen sie mit einer Kündigung rechnen. Eine solche scheidet aus, wenn ein milderes Mittel wie eine Abmahnung ausreichen kann, um eine künftige Verhaltensänderung zu bewirken. Die verhaltensbedingte Kündigung war also nicht die richtige arbeitsrechtliche Sanktion. Es sollte daher möglichst noch am Tag der Kündigung fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.

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