Ist Verzicht einer Bäckereiverkäuferin auf Überstunden wirksam?

Auf Druck der Geschäftsführung einer Bäckerei unterschrieb unsere Mandantin einen Aufhebungsvertrag vom 01.09.2014. Dieser enthielt unter § 4 folgende vom Betrieb vorformulierte AusgleichsklauseI: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Aufhebungsvertrag sämtliche bekannten und unbekannten wechselseitigen Ansprüche aus bzw. im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich seiner Beendigung vollständig erledigt sind."

Ersichtlich spekulierte der Betrieb mit Sitz in Beelitz darauf, der Verkäuferin die zirka 89 Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr zahlen zu müssen. Mit Schreiben vom 06.10.2014 erklärte ich die Anfechtung des Vertrages; ebenso erfolgte eine Klage unter anderem auf Auskunft über den Stand des Arbeitszeitkontos. Klauseln, wonach keinerlei weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestehen sind nach nach § 307 Abs. 1 Blatt 1 BGB unwirksam (Urteil des Bundes-arbeitsgerichts vom 21.06.2011 - 9 AZR 203/10). Durch den einseitigen Anspruchsverzicht liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der ausgewogenen Vertragsgestaltung vor. Ersichtlich führt die vereinbarte Abgeltungsklausel zu einem völligen Anspruchsverlust, ohne dass dem Arbeitnehmer hierfür eine Gegenleistung zusteht. 

Tipp: 
Derartige Ausgleichsklauseln sind einer Inhaltskontrolle der Gerichte nicht entzogen. Die Frist für die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Täuschung ist binnen eines Jahres gem. § 124 BGB zu erklären. Es sollte jedoch besser vor einer Unterschrift unter eine solche Vereinbarung fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.

Ob die Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag wirksam ist, wird das Arbeitsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2106/14 Anfang 2015 entscheiden. 

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