KARK-Kündigungen sind unwirksam

Bei Ausspruch einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist die Situation für betroffene Arbeitnehmer ungewiss - wie auch die 26 Mitarbeiter der KARK GmbH der Niederlassung in Brielow erfahren mussten.

Bei der Firma handelt es sich um einen Metallbetrieb mit Hauptsitz in Hamburg. Von 71 Beschäftigten arbeiten 26 in Brielow. Durch Gesellschafterbeschluss wurde die Zweigstelle zum Jahresende dicht gemacht und allen vor Ort Beschäftigten fristgemäß gekündigt.

Am Donnerstag vergangener Woche gab die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Brandenburg sechs betroffenen Arbeitnehmern auf meinen Antrag hin Recht. Aus Sicht des Arbeitsgerichts wurde eine fehlerhafte Sozialauswahl durchgeführt, die sich nicht auf den gesamten Betrieb - also auch auf die Beschäftigten in Hamburg - erstreckt hatte. Auch wenn ein nicht organisatorisch selbständiger Betriebsteil räumlich weiter entfernt liegt, müsse sich die Sozialauswahl grundsätzlich auf die Arbeitnehmer des gesamten Betriebes erstrecken, wenn sich dort die sogenannte organisatorische Einheit befindet. Da sowohl Kündigungen als auch Massenentlassungsanzeigen mit Briefkopf aus Hamburg unterschrieben wurden, spreche dies für das Vorliegen eines Hauptbetriebes in Hamburg.  

In weiteren Kammerterminen wurde diese Rechtsauffassung am Mittwoch durch die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Brandenburg bestätigt. Es stehen noch weitere Verhandlungen vor anderen Kammern des Arbeitsgerichts aus. Ob der Betrieb die Urteile annehmen wird oder hiergegen binnen eines Monats ab Zugang der Entscheidungsgründe Berufung einlegt, bleibt offen.

Tipp:
Vor einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, bedarf es der Durchführung einer Sozialauswahl, wenn es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt, das Kündigungsschutzgesetz also anwendbar ist. Nur wenn alle Arbeitnehmer eines Betriebes gekündigt werden, entfällt eine Sozialauswahl. Selbst weite räumliche Entfernungen zwischen Haupt- und Nebenbetrieb stehen einer einheitlichen Sozialauswahl nicht entgegen, denn es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird.

Weitere Berichte über soziale Brennpunkte und einschlägige Urteile können unter www.ra-schmedes.de abgerufen werden. Sie erreichen die Fachanwaltskanzlei Schmedes in der Bauhofstraße 56, 14776 Brandenburg, Tel: 03381/52970.

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