Kassenpatient kann Privathonorar zurückfordern

Grundsätzlich kann ein Kassenarzt für ärztliche Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung, keine Bezahlung durch den Kassenpatienten ver-langen. Sein Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr gegen die Kassenärztliche Vereinigung, die die ärztliche Versorgung über die gesetzlich versicherten Personen sicherzustellen hat. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine private Abrech-nung möglich. Eine solche Ausnahme ist zum Beispiel gegeben, wenn der Kassen-patient vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behan-delt zu werden und dies dem Kassenarzt schriftlich bestätigt. Häufig versuchen Kassenärzte auf dieser Grundlage mit Kassenpatienten eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, um Leistungen privat abrechnen zu können. Durch ein kürzlich vom Landgericht München I (Az: 31 S 10595/10) bestätigtes Urteil des Amtsgerichts München (Az. 163 C 34297/09) wurden dieser Praxis Grenzen gesetzt. 

Ein Kassenpatient mußte sich wegen eines Nabelbruchs behandeln lassen. Hierfür vereinbarte die Ärztin mit ihm zuvor schriftlich eine private Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Nach der Behandlung präsentierte die Ärztin eine Rechung über 1.323,68 Euro. Nachdem der Patient die Zeche zunächst bezahlt hat-te, wurde die Ärztin später verurteilt, das Honorar komplett zurück zu zahlen. Das Gericht hatte die Vergütungsvereinbarung genau „unter die Lupe" genommen und hielt diese für unwirksam. Die Vereinbarung sah zwar eine Abrechnung nach der ärztlichen Gebührenordnung vor und enthielt sogar den Hinweis, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht (im vollem Umfang) gewährleistet ist. Aus dem Vertrag ging jedoch nicht hinreichend klar hervor, dass der Patient trotz des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Kran-kenkasse ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. 

Tipp:
Der Fall zeigt, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen Ärzten und Kassenpatienten sind häufig nicht korrekt ausgestaltet sind. Zudem ist es gerade für Patienten schwierig, sich im "Abrechnungsdschungel" der Ärzte und Zahnärzte zurecht zufinden. Wenn der Kassenarzt die private Abrechnung von ansonsten durch die Krankenkasse finanzierten Leistungen vorschlägt, sollte man sich eine Bedenkzeit erbitten. Bei Zweifeln ist es immer ratsam anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 

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