Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen

Aus fachanwaltlicher Sicht wird das Risiko eines Fahrverbotes häufig unterschätzt. Es reicht bereits das Überfahren einer Ampel nach mehr als einer Sekunde Rotlicht oder ein Tempoverstoß innerorts ab 31 km/h.

Erhält der Betroffene dann eine Anhörung vom Ordnungsamt oder der Polizei, kommt es auf die Einlassung an. Lag zum Beispiel ein Augenblicksversagen des Fahrers vor, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Das kann der Fall sein, wenn leicht fahrlässig ein geschwindigkeitsbegrenzendes Schild übersehen wurde und keine weiteren Anhaltspunkte für das Tempolimit vorlagen.

Bei Rotlichtverstößen kann Augenblicksversagen in sogenannten Mitzieheffekt- oder Frühstarterfällen vorliegen, also wenn der Betroffene anfährt, sobald die nicht für seine Fahrspur geltende Ampel auf "grün" wechselt und er sich durch das neben ihm anfahrende Fahrzeug "mitziehen" ließ. In dieser Konstellation kann ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2009 - 2 (6) SsBs 558/09 - AK 243/09).

Tipp:
Aus fachanwaltlicher Sicht sollte jeder Betroffene zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und zeitnah einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen.

Unser Autor: Rechtsanwalt René Vogel ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Sozialrecht in der Fachanwaltskanzlei Schmedes, Bauhofstraße 56 in 14776 Brandenburg (Tel: 03381/ 52970). Er ist zugleich tätig mit dem Schwerpunkt Medizinrecht.

 

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