Kein Versicherungsschutz in der Raucherpause

Wer sich in der Raucherpause verletzt, unterfällt nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Berlin nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (SG Berlin, S 68 U 577/12). 

Eine Pflegehelferin ging zum Rauchen vor die Tür. Auf dem Rückweg stieß sie mit dem Hausmeister zusammen, rutschte aus und brach sich den Arm. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Dies sah das Sozialgericht Berlin genauso. Der Weg von und zur Raucherpause sei Privatsache und daher nicht versichert. 

Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, hängt davon ab, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine Tätigkeit verrichtete, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (§8 SGB VII). Aus fachanwaltlicher Sicht hängt die sozialgerichtliche Recht­spre­chung sehr vom Einzelfall ab. So wurde einem Fabrikarbeiter, der zum "Luftschnappen" kurz die "aufgeheizte" Montagehalle verließ, Versicherungsschutz zugesprochen, obwohl er sich auf dem Weg nach draußen noch ein Eis gönnte (SG Heil­bronn, S 13 U 1513/11). Einem Kläger, der in der Werkskantine auf einer Salatsoße ausrutschte, wurde der Versicherungsschutz hingegen versagt (SG Heil­bronn, S 5 U 1444/11). Ebenso scheiterte eine Auszubildende, die in der Toilette am Kopf verletzt wurde, als eine Kollegin schwungvoll die Tür aufstieß, mit ihrer Klage gegen die Berufsgenossenschaft (LSG Bay­ern, L 3 U 323/01). 

Tipp:
Wegen dieser Abgrenzungsschwierigkeiten sollte schon bei der Abfassung des Protokolls der Unfallaufnahme ein Fachanwalt für Sozialrecht zu Rate gezogen werden.

Zurück