Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

Wer ohne wichtigen Grund von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis wechselt, riskiert eine Sperrzeit der Arbeitsagentur. Betroffene erhalten dann zunächst kein Arbeitslosengeld und insgesamt auch weniger, weil die Sperrzeit auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Bei Altersteilzeit hat das Bundessozialgericht die strenge Praxis der Arbeitsagentur jetzt eingeschränkt.

Eine städtische Angestellte hatte 2006 ihren unbefristeten Job  durch einen Altersteilzeitvertrag in ein bis 30.11.2015 befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Ursprünglich wollte sie nach der Freistellungsphase vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen. Als sich jedoch durch Einführung der Rente für besonders langjährig Versicherte die Möglichkeit ergab, drei Monate später eine abschlagsfreie Rente zu beziehen, entschied sie sich um und meldete sich zum 01.12.2015 arbeitslos. Die Arbeitsagentur lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab. Die Frau habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst.

Nachdem Sozialgericht und Landessozialgericht die Sperrzeit bestätigten, gab das Bundessozialgericht der Frau Recht. Die Richter stellten klar, dass keine Sperrzeit eingetreten ist, da sie sich auf einen wichtigen Grund berufen kann. Dieser sei nicht entfallen, nur weil sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht keine Altersrente mit Abschlägen beantragt hat (Az.: B 11 AL 25/16 R).

Fazit:
Es ist in jedem Fall gesondert zu bewerten, ob die Verhängung einer Sperrzeit zurecht erfolgt ist oder nicht. Betroffene sollten sich daher umgehend fachanwaltliche Hilfe besorgen.

Unser Autor: Rechtsanwalt René Vogel ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Sozialrecht in der Fachanwaltskanzlei Schmedes, Bauhofstraße 56 in 14776 Brandenburg (Tel: 03381/ 52970). Er ist zugleich tätig mit dem Schwerpunkt Medizinrecht.

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