Landesarbeitsgericht rügt Chefin des Klinikums

Es verlangt Betroffenen und deren Familien oftmals große Anstrengungen ab, sich gegen Urteile oder Beschlüsse der Arbeitsgerichte erster Instanz zur Wehr zu setzen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 31.05.2017 entschieden, dass kein Grund vorliegt, Herrn Steinbrink aus dem Betriebsrat auszuschließen (15 TaBV 1979/17).

In den Gründen der Entscheidung werden dann einige Beispiele des Verhaltens der Geschäftsführerin Frau Wolter aufgeführt, "aus denen der Betriebsratsvorsitzende mit guten Gründen annehmen konnte, dass Anhaltspunkte für den Straftatbestand der Behinderung der Betriebsratsarbeit vorhanden waren."

In einem Brief hatte sich die Klinik-Chefin an die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnungsversammlung und die Mitglieder des Aufsichtsrates gewandt und vom Betriebsrat verursachten Kosten von 1,16 Millionen € angegeben. Frau Wolter hatte dann in Zeitungsartikeln behauptet: "die Kosten tragen wir alleine" oder "Für das Geld könnten wir dutzende neue Pfleger einstellen". Aus Sicht der Richter in Berlin hat sie damit suggeriert, dass bei weitgehend anderer Amtsführung diese Kosten entfielen. Durch dieses Handeln wird der Betriebsrat unter einen Rechtfertigungsdruck gesetzt, was "nicht ohne Auswirkungen auf seine Amtsführung bleibe".

Auch die Verweigerung des Zutritts der Polizei zum Betriebsratsbüro begründe im Hinblick auf das Hausrecht des Betriebsrates keinen Pflichtenverstoß. Der Vorschlag, das Betriebsratsmitglied Frau R. und der Personalleiter, die den Betriebsratsvorsitzenen jeweils angezeigt hatten, könnten die Begehung in Abwesenheit der beschuldigten Betriebsratsmitglieder begleiten, mußte aus Sicht des Landesarbeitsgerichts "geradezu als Provokation gesehen werden".

Auch sei dem Betriebsratsvorsitzenden Steinbrink keine Leichtfertigkeit bei der Strafanzeige gegen die Geschäftsführerin wegen Verleumdung/Beleidigung anzulasten. Dem Betriebsratsvorsitzenden im Schreiben vom 23.07.2015 „perfide Indoktrination" von Frau S. vorzuwerfen, "schon diese Wortwahl biete Anhaltspunkte für eine Strafanzeige". Dies gelte auch für den Vorwurf einer rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten durch die Geschäftsführerin, zumal auch der Landesdatenschutzbeauftragte eine Ordnungswidrigkeit angenommen hat".

Schließlich rechtfertige auch die gegen den Personalleiter Herrn Dr. Bert Stresow erhobene Strafanzeige keinen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Die Richter folgten meinem Vortrag wonach Frau Wolter schließlich zuerst Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden erstattet hatte. "Hierdurch und durch weitere in unberechtigter Weise erhobene Vorwürfe fühlte er sich unter starken Druck gesetzt."
Aus Sicht der zweiten Instanz sei ferner zu berücksichtigen, "dass die Arbeitgeberin vertreten durch den Personalleiter mit der Strafanzeige vom 09.04.2015 selbst gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hat". Auch die Geschäftsführung habe gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden Rücksichtnahmepflichten einzuhalten. "Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann sie sich nicht einseitig auf Aussagen und Einschätzungen einer Arbeitnehmerin verlassen, ohne dem beschuldigten Betriebsratsvorsitzenden Stellungnahme einzuräumen."

Tipp:
Auf meinen Antrag wurde die Entscheidung der 3. Kammer des Arbeitsgerichts durch den Richter am Arbeitsgericht Siggel als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Geiseler und Höpfner abgeändert. Ein Blick der Berliner Richter aus räumlicher Distanz auf Urteile aus der Region sichert meines Erachtens eine objektive Rechtsprechung. In meiner Praxis führt das häufig zu Änderungen der Urteile des Arbeitsgerichts Brandenburg.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann neben anderen aktuellen Urteilen im Volltext hier abgerufen werden:

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