Massenkarambolage - Wer muss welchen Schaden zahlen?
Gerade zum Ende der Ferienzeit kommt es auf den deutschen Autobahnen zu vers-tärktem Verkehrsaufkommen und dabei leider auch immer wieder zu Massenkaram-bolagen von Fahrzeugen. Die Unfallregulierung nach einem Massenunfall gestaltet sich in der Regel problematisch, weil die Spuren oftmals eine eindeutige Zuordnung zu bestimmten Fahrzeugen nicht mehr zulassen. Meist ist nicht mehr nachvollzieh-bar, wer den Unfall verursacht hat, weil die Fahrzeuge zur Bergung von Verletzten auseinander gezogen wurden, ohne das zuvor deren Endstand festgehalten wurde. Nach dem Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast im deutschen Haftpflichtrecht muss an sich derjenige, der Schadenersatzansprüche geltend machen will, zunächst die Beteiligung eines bestimmten Schädigers, dann seinen eigenen Schaden und schließlich den unmittelbaren kausalen Zusammenhang dazwischen nachweisen. Aufgrund der eingangs genannten Gründe ist ein entsprechender Nachweis aber oft unmöglich. Die Opfer haben einen Schaden und sind auch möglicherweise schuld-los, als Unfallverursacher kommen aber mehrere Beteiligte in Betracht.
Kann ein Geschädigter ausnahmsweise beweisen, welcher von mehreren möglichen Unfallbeteiligten den ihm entstandenen Schaden verursacht hat, erhält er vollen Er-satz sofern ihn selbst kein Mitverschulden trifft. Gelingt dieser Nachweis jedoch nicht, ginge er eigentlich leer aus. Um diesen Missstand zu beheben, beschlossen die deutschen Autoversicherer nach einem Massenunfall auf der Autobahn bei Ludwigs-burg im Februar 1976 ein besonderes Regulierungsverfahren für solche Unglücksfäl-le, in die fünfzig oder mehr Fahrzeuge verwickelt sind. Danach muss der bei einem Massenunfall Geschädigte nicht die Haftung eines bestimmten Schädigers nachwei-sen, sondern man unterstellt eine "gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten". Bei der Regulierung wird also davon ausgegangen, dass alle Unfallbeteiligten gemeinsam für den Schaden eines jeden einzelnen Opfers mitverantwortlich sind. Gleichzeitig wird unterstellt, dass auch das einzelne Opfer selbst den Schaden teilweise mitverursacht hat. Sofern keine Vollkaskoversicherung besteht, bleibt also jeder Beteiligte zumindest auf einem Teil der Kosten sitzen. Positiver Nebeneffekt bei diesem Verfahren ist übrigens, dass jeder Beteiligte an einer Massenkarambolage seinen Schadensfreiheitsrabatt bei der Autohaftpflichtversicherung behält. Für die Durchführung der Regulierung beauftragt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft einen Versicherer. Für die Korrespondenz im Rahmen der Unfallregulierung sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen stets anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dies führt erfahrungsgemäß auch zu einer schnelleren Schadensabwicklung.