Niederlage für Asklepios vor dem Europäischen Gerichtshof

Immer mehr Verfahren im Arbeitsrecht finden ihren Weg zum höchsten europäischen Gericht in Luxemburg. Oft liegt das an schwierigen Rechtsmaterien - nicht selten versuchen Konzerne aber auch, für sie ungünstige Entscheidungen "auf die lange Bank zu schieben", wie ein Verfahren von mehr als 7 Jahren Prozessdauer zeigt.

Im Oktober 2013 erhoben einige von mir vertretene Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Brandenburg Klage gegen die Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH auf Gehaltssteigerungen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL). In den Arbeitsverträgen war eine Gehaltsanpassung gemäß der Weiterentwicklung der damals gültigen Tarifverträge vereinbart. Nach dem Übergang der ehemaligen Landesklinik auf den Asklepios-Konzern und Einführung eines Haustarifvertrages im Jahr 2013 weigerte sich der Konzern, weiterhin die Tariflohnsteigerung nach dem TV-L zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Brandenburg Asklepios sah die Anwendbarkeit des TV-L durch den Haustarifvertrag nicht als beendet an und verurteilte Asklepios am 12.03.2014 zur Zahlung der Gehaltserhöhung. Die gegen diese Urteile eingelegten Rechtsmittel konnten abgewehrt werden, das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg wies die Berufungen des Konzerns zurück. Damit gab sich die Geschäftsführung jedoch nicht zufrieden und legte Revisionen beim Bundesarbeitsgericht ein.

Leider ging die Strategie - eine rechtskräftige Entscheidung möglichst lange hinauszuzögern - zunächst auf. Statt zu entscheiden legte der Vorsitzende Richter des 4. Senats, Dr. Eylert, den Rechtsstreit erstmal bei dem Europäischen Gerichtshof vor. Mit seinem Urteil vom 27.04.2017 stärkte das höchste europäische Gericht jedoch die Rechte von Arbeitnehmern (C-680/15 und C 681-15 Asklepios).

Tipp:
Sieht ein Arbeitsvertrag eine sogenannte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag - also inklusive zukünftiger Änderungen - vor, ist auch der Erwerber des Betriebes an diese Dynamik gebunden. Der Betrieb muß die vereinbarten Tariflohnerhöhungen weitergeben.

Gleichwohl denkt der Konzern nicht daran, die Revisionen zurückzunehmen. Die Verfahren meiner Mandanten müssen daher in Erfurt entschieden werden. Aus fachanwaltlicher Sicht wird es der Konzern aber auf Dauer nicht verhindern können, den eingekauften Mitarbeitern weiter die Lohnsteigerungen nach dem vereinbarten Tarifvertrag zu zahlen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 03.12.2014 kann neben anderen aktuellen Urteilen im Volltext hier abgerufen werden:

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