Nur scharfes „Blitzer-Bild" ist beweiskräftig

Häufig sind Blitzerfotos nicht eindeutig. Nach der Rechtsprechung muss der Fahrer einwandfrei zu erkennen sein. Fehlen auf dem Foto charakteristische Merkmale, kann der Fahrer nicht belangt werden (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 143/12). 

Das Amtsgericht Landsberg hatte eine Autofahrerin wegen angeblich ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einem Bußgeld von 160 Euro verurteilt. Tatsächlich war die Frau auf dem Foto der Videoüberwachungsanlage nur schwer zu erkennen. Die Kinnpartie wurde durch Armaturenbrett und Lenkrad verdeckt. Eine große Sonnenbrille überlagerte die Augenpartie sowie die Augenbrauen. 

Das Oberlandesgericht Bamberg hob das erstinstanzliche Urteil zu Recht auf. Bei einem unscharfen Foto muss das Gericht anhand einzelner Merkmale kenntlich machen, warum dieses trotz schlechter Qualität für eine Identifizierung ausreicht.

Tipp:
Wenn ein Bußgeldbescheid droht, sollte in jedem Fall ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragt werden. Dieser wird nach Akteneinsicht prüfen, ob Fehlerquellen der gängigen Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen vorliegen. Gegebenfalls wird er einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stellen.

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