Liegt in der Erkrankung einer/es Arbeitnehmerin/ers am Corona-Virus ein personenbedingter Kündigungsgrund?
Bei Fortschreiten der Pandemie stellt sich die Frage, ob ein Betrieb den Ausspruch einer Kündigung mit Erfolg auf die Erkrankung einer/es Mitarbeiterin/er s an dem Corona-Virus stützen kann.
Soweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, kann eine Kündigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn Gründe gegeben sind, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Der wohl häufigste Unterfall der personenbedingten Kündigung, ist eine krank-heitsbedingte Kündigung. Für den Fall einer gerichtlichen Überprüfung gelten für Betriebe strenge Maßstäbe. Erstens muß eine negative Gesundheitsprognose des erkrankten Mitarbeiters/in vorliegen. Zweitens muss der Betrieb darlegen, dass es durch die Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen gekommen ist. Als dritte Voraussetzung wird von der Rechtsprechung die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Kündigung überprüft.
Die bloße Erkrankung an dem Corona-Virus reicht nicht, um einen dauerhaften Ausfall des erkrankten Mitarbeiters zu vermuten, weshalb es bereits an einer negativen Gesundheitsprognose fehlen wird. Auch die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen des Unternehmens ist zweifelhaft. Sollte ein Mitarbeiter infolge des Corona-Virus arbeits-unfähig erkrankt sein, kommen mit behördlicher Anordnung einer Quarantäne oder eine Beschäftigungsverbot in Betracht. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch gegen die Behörde zu. Der Betrieb ist zunächst vorleistungspflichtig, kann jedoch anschließend eine Erstattung des gezahlten Gehaltes von der Behörde fordern, weshalb es an der Beeinträchtigung betrieblicher Interessen fehlen wird. Für den Ausgang eines Rechtsstreits kommt es schließlich darauf an, ob der Betrieb vor dem Ausspruch einer Kündigung ein wirksames betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt hat.
Tipp:
Aus meiner Sicht ist es eher unwahrscheinlich, dass eine Kündigung wegen Erkrankung einer/es Arbeitnehmerin/ers am Corona-Virus vor dem Arbeitsgericht Bestand haben wird. Allerdings gilt bei Versäumen der Frist von drei Wochen für die Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht jede Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam.