Prozesstaktik im Kündigungsschutzverfahren

Die Frage nach der Taktik im Kündigungsschutzprozess richtet sich immer am konkreten Fall aus, da jedes Verfahren spezifische Besonderheiten aufweist. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Chancen des Arbeitnehmers, eine ansehnliche Abfindung zu erhalten, steigen, je länger das Verfahren dauert. Trotzdem entscheiden sich Betroffene, die nicht fachanwaltlich vertreten sind, häufig überstürzt, für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. 

Das Risiko des sogenannten Annahmeverzuges bedeutet nämlich für den Betrieb, der das Kündigungsschutzverfahren verliert, dass er dem Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Gehälter für die Zeit zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung nachzahlen muß. Hierzu gehören nicht nur die Nettolöhne, sondern auch alle Lohnnebenkosten, also insbesondere die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. 

Wird der Rechtsstreit zu Gunsten des Arbeitnehmers erst in der zweiten Instanz entschieden, kommen also auf den Betrieb im Einzelfall Nachzahlungen von mehr als einem Jahresgehalt zu. 

Die Höhe der Abfindung hängt auch davon ab, ob es dem Betrieb überhaupt gelingt, die Gründe für die Kündigung unter Angabe von Tatsachen dem Arbeitsgericht mit Erfolg vorzutragen. Im Zeitpunkt des wenige Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage anberaumten sogenannten Gütetermins vor dem Arbeitsgericht kann der Betroffene jedoch noch nicht abschätzen, wie seine Erfolgsaussichten sind. Zwar soll der Richter des Arbeitsgerichts nach dem Gesetz schon im sogenannten Gütetermin eine gütliche Einigung anstreben. 

Aus den oben genannten Gründen sollte sich der Betroffene dagegen erst zu einem späteren sogenannten Kammertermin zu der Frage erklären, ob Interesse an einer Weiterbeschäftigung in dem Betrieb besteht oder eine höhere Abfindung, die sich am Prozessrisiko orientiert, akzeptiert wird. 

Tipp: 
Wer eine Kündigung erhält sollte sich deshalb unverzüglich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und sich durch diesen 

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