Risiken bei Rentenantrag im öffentlichen Dienst

Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung schafft bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen Auflösungstatbestand ohne Kündigung. Vielen Beschäftigten sind die einschlägigen Regelungen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nicht bekannt: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Dies gilt nicht, wenn durch den Rentenversicherungträger lediglich eine befristete Rente gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, der Rentengewährung auf Zeit.

Nach 21 Beschäftigungsjahren war meine Mandantin geschockt, als ihr in einem Gespräch am 23.04.2012 die lapidar mitgeteilt wurde, ihr Arbeitsverhältnis sei beendet. Nach Erhalt des Rentenbescheides verweigerte das Ministerium die Weiterbeschäftigung und berief sich auf eine weitere "tödliche" Regelung des TV-L. Danach muß der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides gem. § 33 Abs. 2 TV-L seine Weiterbeschäftigung geltend machen, ansonsten bleibt es bei dem Ende der Beschäftigung. Tatsächlich hatte meine Mandantin diese Frist um wenige Tage überschritten. 

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zustellung des Rentenbescheides handelt es sich um eine auflösende Bedingung. 

Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge gilt gegen den Eintritt einer auflösenden Bedingung eine Klagefrist von drei Wochen. Als Begründung ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Brandenburg berief sich darauf, dass sie gegen den am 30.03.2012 erhaltenen Rentenbescheid Widerspruch eingelegt hatte. Tatsächlich ist sie nach wie vor gesundheitlich in der Lage, zu arbeiten. 

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 16.08.2012 ab - auf meine Berufung hob das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dieses fehlerhafte Urteil auf und gaben meiner Mandantin Recht (4 Sa 1783/12). Grundsätzlich besteht eine sogenannte Dispostionsbefugnis über den Rentenantrag. Wird dieser vor Rechtskraft bis zur Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen, ist der Eintritt der auflösenden Bedingung der Tarifnorm zu verneinen. Auf die Einlegung der Revision des Ministeriums liegt der Fall derzeit beim  Bundesarbeitsgericht (7 AZR 827/13). 

Tipp:
Vorgesetzte drängen häufig, Erwerbsminderungrente zu beantragen. Vor Stellung eines Rentenantrages sollten die damit verbundenen Risiken durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.

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