Risiken beim Personalgespräch

Eigentlich klingt die Bitte des Chefs, sich für ein Personalgespräch bereit zu halten, erst Mal ganz harmlos. In der Praxis nimmt das Unheil aber leicht seinen Lauf, wenn der Betroffene die rechtlichen Grenzen nicht kennt, sich einem solchen Anliegen zu verweigern.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) den Arbeitnehmer einseitig anweisen, während der Arbeitszeit an einem Personalgespräch teilzunehmen. Eine solche konkrete Anordnung muss allerdings billigem Ermessen entsprechen, das heißt: Es muss ein sachlich begründeter Anlass wie Absprachen zum Arbeitsort, der Arbeitszeit und der Art der Arbeitsleistung vorliegen.

Sollte sich das Anliegen aber als Versuch darstellen, mit dem Arbeitnehmer über Änderungen des Arbeitsvertrages zu sprechen oder mit ihm sogar über den Abschluss eines Aufhebungs-vertrages zu reden, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Teilnahme an solchen Gesprächen.

Kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch bei Krankheit keine Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch besteht. Ein Krankenpfleger aus Berlin wurde vom Betrieb aufgefordert, zu drei terminierten Personalgesprächen zu erscheinen, um "über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten zu sprechen. Weil er unter Hinweis auf seine Krankschreibung nicht erschienen war, erhielt er drei Abmahnungen ausgesprochen - zu Unrecht (10 AZR 596/15).

Tipp:
Nimmt ein Personalgespräch eine unseriöse Richtung, besteht aus meiner Sicht die Gefahr, dass jedes weitere Wort des Arbeitnehmers später gegen ihn verwandt wird.

Lässt sich der Arbeitnehmer zum Beispiel darauf ein, über eine Abfindung zu reden, kann daraus später leicht der Schluss gezogen werden, er sehe in dem Unternehmen keine Perspektive mehr. In derartigen Situationen sollte das Gespräch höflich beendet und notfalls der Raum verlassen werden. Anders ist derartigen Drucksituationen nicht zu begegnen.

Weitere Tipps für richtiges Verhaltens im Arbeitsrecht können unter www.ra-schmedes.de abgerufen werden. Sie erreichen die Fachanwaltskanzlei Schmedes in der Bauhofstraße 56, Ecke Jacobstraße in Brandenburg a.d.H. und unter der Tel.: 03381/52970.

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