Schützt die Staatsanwaltschaft den Verbraucher vor verdorbenem Fleisch?
Brandenburg. Jedes Strafverfahren beginnt mit dem so genannten Ermittlungsver-fahren. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
Die Strafprozessordnung gebietet gemäß § 160 also die gesetzliche Pflicht zur Sach-verhaltserforschung. Die Beweissicherung kann sich auf Zeugen oder sachliche Be-weismittel beziehen. Sinn und Zweck ist es, die Beweismittel für die Hauptverhand-lung verfügbar zu machen. Dazu kann die Staatsanwaltschaft von allen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch'die Behörde und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen.
Im Fall eines bekannten Fleischherstellers in Schmerzke nahm das Ermitt-lungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Potsdam seit Kenntnis der Strafanzeige vorn 13. Juni 05 einen anderen Verlauf. Erst war die Akte nicht auffindbar, da das Verfahren unter einer falschen Zuordnung als Stenenrerfahren geführt wurde. Trotz nachgewiesener Gefährdung des Verbrauchers durch beigefügte Unterlagen sah der zuständige Staatsanwalt P. für eine Beweiserhebung durch Durchsuchung des Betriebes oder Beschlagnahme von weiteren Unterlagen keinen Handlungsbedarf. In der Regel will die Staatsanwaltschaft wissen, wie sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen äußert, bevor er darüber entscheidet, welche Beweise erhoben werden, doch es kam anders.
Nach Wochen hatte der Staatsanwalt P. den Einwand, er sei nicht zuständig. Auf seine telefonische Äußerung, „beweisen Sie mir, dass ich zuständig bin" erhielt er mit Schreiben vom 06.07.05 Kenntnis über die Lage der Betriebsstätte in Brandenburg. Trotzdem wurden die Akten wider besseres Wissens weggeschickt.
Das schafft Zeit, mit unnachgiebiger Härte Ermittlungsverfahren gegen sonstige be-schuldigte „Normalbürger" zuführen-aber nur so lange, bis die Angelegenheit wieder auf dem Schreibtisch des Staatsanwalts landete.
Auf eine Beschwerde bei dem zuständigen Oberstaatsanwalt wegen fehlender Ermittlungen teilte am nächsten Tag Staatsanwalt P mit, es seien erfahrene Be amte
des Landeskriminalamtes Brandenburg mit den Ermittlungen betraut worden. Die Außenstelle befindet sich in Potsdam. Nach mehreren Wochen kannte der leitende Beamte des Landeskriminalamtes noch immer keinen Vorgang über verdorbenes Fleisch, wie er mir am 21. September dieses Jahres bestätigte. So waren bereits drei Monate nach Erhebung der Strafanzeige nutzlos verstrichen.
Einige Wochen später fand sich ein Bearbeiter beim Landeskriminalamt, doch liefen die Ermittlungen wieder erst mal in die bekannte Richtung: „Warum bin ich zuständig?"
Mit Schreiben vom 10.10.05 kam unter anderem die Anfrage, Unter welcher Han-delsregisternummer der Betrieb eingetragen ist. Bis dahin war nichts geschehen, den Verbraucher vor verdorbenem Fleisch zu schützen.
Bei Durchsuchungen in Betrieben in anderen Bundesländern - so auch in Gelsen-kirchen - konnte nachgewiesen werden, dass verdorbenes Fleisch aus Brandenburg dorthin geliefert wurde. Das war jedoch schon mit der Strafanzeige durch Urkunden belegt. Es fragt sich, warum es das Landeskriminalamt bis heute unterlassen hat, alle Mitarbeiter des Betriebes als Zeugen zur Erforschung des Sachverhalts- zu vernehmen.
Durften keine belastende Beweise gefunden werden? Sollte wissentlich die Bestra-fung eines anderen ganz oder zum Teil vereitelt worden sein, könnte es sich um Strafvereitelung im Amt handeln. § 258 a des Strafgesetzbuches sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Zuständig für die Aufnahme der Ermittlungen und die Erhebung von Beweisen ist die Staatsanwaltschaft.