Sind betriebsbedingte Kündigungen während Kurzarbeit zulässig?

Aufgrund der aktuellen Pandemie befanden sich nach den vorläufigen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit im Juni bereits 5,36 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Wegen der durch den Lock down eintretenden verschärfenden Lage stellt sich für viele Arbeitnehmer/innen die Frage, ob betriebsbedingte Kündigungen auch während Kurzarbeit rechtlich möglich sind. Grundsätzlich darf der Betrieb auch während der Kurzarbeit eine Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen aussprechen. Sind die Arbeitnehmer schon länger als sechs Monate in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten tätig, gilt auch in Kurzarbeit das Kündigungsschutzge setz.

Allerdings hat der Betrieb mit seinem Antrag auf Kurzarbeit deutlich gemacht, dass er davon ausgeht, lediglich einen vorübergehenden Engpass zu haben, die Stelle aber nicht dauerhaft wegfallen wird. Der Betrieb kann einen Arbeitnehmer in Kurzarbeit betriebsbedingt also nur kündigen, wenn über jene Gründe hinaus weitergehende inner- oder außerbetriebliche Umstände gegeben sind, die auf Dauer den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfallen lassen. Es muss sich also nach der Einführung der Kurzarbeit die Situation im Unternehmen geändert haben. Das triffl zum Beispiele bei einem weiteren Auftragsrückgang zu oder wenn eine Hauptkunde weg bricht und damit die Arbeit für bestimmte Arbeitnehmer oder ganze Abteilungen wegfällt.


Tipp:
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dringender betriebsbedingter Gründe trägt der Betrieb. Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage müssen dem Arbeitsgericht also die wirtschaftlichen Hintergründe mit Zahlen belegt werden. Wegen der für den Betrieb geltenden erhöhten Darlegungslast dürften in der Praxis betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit sozialwidrig sein. Eine andere Frage ist, in welcher Höhe der Betrieb das Entgeltrisiko für den gekündigten Arbeitnehmer bei unwirksamer Kündigung trägt. Nach überwiegender Auffassung der Rechtsprechung entfällt nach Ausspruch einer sozialwidrigen Kündigung der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld, mit der Folge, dass er den vollständig ursprünglich vereinbarten Lohn gegen den Betrieb einklagen kann.

 

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