Stadt Brandenburg verliert vor dem Bundesarbeitsgericht

Die Überleitung der im öffentlichen Dienst der Stadt Brandenburg Beschäftigten in den neuen Tarifvertrag "TVöD" brachte zahlreiche Rechtsprobleme mit sich. Am Donnerstag vergangener Woche, den 18.12. 2008, fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht statt. Durch Urteil der fünf Richter des 6. Senats in Erfurt wurde die Revision der Stadt Brandenburg zurückgewiesen. In der Sache bringt die Entscheidung ein wenig "Licht ins Dunkel" der Vergütung für Angestellte im öffentlichen Dienst. 

Die durch den Autor vertretene Klägerin ist bei der Stadt Brandenburg als Angestellte beschäftigt. Da der neue TVöD einige Vergütungsbestandteile des früheren Tarifvertrages nicht mehr vorsieht, durch die Überleitung aber keine Einkommenseinbußen entstehen sollten, sieht der Überleitungstarifvertrag diverse Besitzstandsregelungen vor. So ist in § 11 geregelt, dass für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder auch zukünftig die kinderbezogenen Entgeltbestandteile fortgezahlt werden, solange für diese Kinder ein so genannter Kindergeld-Anspruch besteht. Die Klägerin hatte sich wegen der Geburt ihres zweiten Kindes bis Ende 2005 in Elternzeit befunden. Nachdem sie im Januar 2006 aus der Elternzeit zurückgekehrt war, verweigerte die Stadt Brandenburg die Zahlung der Besitzstandszulage in Höhe von 163,47 € monatlich. 

Der Vorsitzende Richter des Senats, Dr. Fischermeier, und weitere Richter fanden in der streitig geführten öffentlichen Verhandlung deutliche Worte. Die Richter sahen in der Vorgehensweise einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Durch die Benachteiligung der Arbeitnehmer, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch genommen haben, liegt eine Verletzung der durch Art. 6 Abs.1 GG geschützten Belange von Ehe und Familie. Die Stadt Brandenburg muss also der Klägerin und allen Beschäftigten, die ihren Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage fristwahrend geltend gemacht haben, die seit Ende der Elternzeit zu Unrecht vorenthaltene Vergütung nun nachzahlen. 

Tipp: 
Wichtig für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Auch dieses Verfahren zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegenüber Vorschlägen der Gerichte auf Vereinbarung eines Vergleiches standhaft zu bleiben. Der 6. Senat hatte noch wenige Tage vor dem Termin durch einen Vergleichsvorschlag angeregt, dass sich die Klägerin mit 3/4 ihrer Ansprüche zufrieden geben solle. Es lag jedoch zugleich im Interesse aller Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, durch ein Urteil ein Stück rechtliche Grauzone zu beseitigen. 

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