Städtisches Klinikum zieht Berufung zurück

Am Mittwoch vergangener Woche hatte die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg darüber zu ent-scheiden, ob die Weisung des Personalleiters des Städtischen Klinikums wirksam ist, meine Mandantin ab dem 19.08.2013 im Pflegedienst auf der kardiologischen Pflegestation 3.1 B einzusetzen.

Auf die Berufung des Städtischen Klinikums erteilte der Vorsitzende Richter Klueß in der öffentlichen Sitzung am am 21.05.2014 ungewöhnlich deutliche rechtliche Hinweise zum Umfang des sogenannten Direktionsrechts. In der vertraglichen Vereinbarung der Tätigkeit als Angestellte im medizinisch technischen Dienst vom 01.01.2000 liegt eine Beschränkung des Einsatzbereiches auf diese Stationen. Der Vorsitzende Richter übergab den Parteien einen Auszug des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2004, welches grundsätzliche Feststellungen zur Auslegung von Verträgen trifft. Wird der Arbeitnehmer abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen nicht nur für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet, liegt eine Einschränkung des Direktionsrechts des öffentlichen Arbeitgebers vor (BAG Urteil vom 22.01.2004, 1 AZR 495/01).

Im Arbeitsvertrag von 1989 wurde als auszuübende Tätigkeit Kinderkrankenschwester angegeben. Im Änderungsvertrag vom 01.01.2000 vereinbarten die Parteien die Tätigkeit als Angestellte im medizinisch-technischen Dienst. Aus gesundheitlichen Gründen war meine Mandantin seit dem Jahre 2000 nicht mehr in der Krankenpflege tätig. Ausweislich des Änderungsvertrages durfte sie darauf vertrauen, dauerhaft in diesem Bereich der Klinik eingesetzt zu werden, weil in der näher bezeichneten Tätigkeit im medizinisch technischen Dienst eine ausreichende Thema-tisierung ihres dauerhaften Einsatzorts liegt. 

Tipp: 
Eine Versetzung in einen anderen Bereich mit größeren gesundheitlichen Belastungen hat für Beschäftigte im Pflegebereich gravierende gesundheitliche Auswirkungen. So liegen auf der kardiologischen Station Patienten mit erhöhten Pflegebedarf und damit größeren körperlichen Belastungen für das Pflegepersonal, als im medizinisch technischen Dienst. Jede Versetzung sollte daher rechtzeitig fachanwaltlich auf deren Wirksamkeit hin überprüft werden. 

Auf Druck des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Klueß nahm der Personalleiter der Städtisches Klinikum Brandenburg GmbH, Herr Dr. Bert Stresow, die Berufung zurück. Das Urteil der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Brandenburg, wonach das Städtische Klinikum verurteilt wurde, meine Mandantin zu den bestehenden vertraglichen Bedingungen als Angestellte im med.-tech. Dienst zu beschäftigen, wurde damit rechtskräftig. 

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