Tipps bei Anordnung eines Fahrverbots

Bei Geschwindigkeitsverstößen um mehr als 30 km/h innerorts bzw. mehr als 40 km/h außerorts oder bei Rotlichtverstößen nach mehr als einer Sekunde Rotlicht sieht der Bußgeldkatalog als Regelfolge ein Fahrverbot vor. Selbstständige und Be-rufskraftfahrer trifft Fahrverbot in der Regel besonders hart, da oft die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die Verhängung eines Fahrverbots nach wie vor unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dagegen wird Betroffenen regelmäßig entgegengehalten, dass es ihnen grundsätzlich zumutbar sei, berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots hinzunehmen. Die damit verbundenen Unwägbarkeiten seien durch Urlaub, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxen, Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder Kombinationen dieser Maßnahmen auszugleichen. Von Selbstständigen wird sogar abverlangt zur Abwendung der mit dem Fahrverbot verbundenen Kosten notfalls einen Kredit aufzuneh-men. Dabei ist in vielen Fällen bereits zweifelhaft, ob der Betroffene überhaupt einen derartigen Kredit bekommen kann. Allein der Umstand, dass ein Selbstständiger mehrere Mitarbeiter hat, sagt nämlich über seine Kreditwürdigkeit noch nichts aus. 

Tipp:
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss binnen einer Frist zwei Wochen ab Zugang erfolgen, anderenfalls wird der Bescheid rechtskräftig. Die Abwendung eines Regelfahrverbots setzt eine eingehende Einspruchsbegründung voraus. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Einlassung im Bußgeldverfahren durch ei-nen spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Um den Verweis auf eine mögliche Kreditaufnahme als Abwendungsmöglichkeit ausschließen, müssen aussa-gekräftige Zahlen und Belege vorgelegt werden. Hat der Betroffene bei dem Ge-schwindigkeitsverstoß irrtümlich eine Notstandssituation angenommen und zuvor langjährig unbeanstandet am Verkehr teilgenommen, kommt ebenfalls ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht. Das gleiche gilt bei „Augenblicksversagen“, wenn lediglich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung über-sehen wurde. 

In aussichtlosen Fällen besteht seit dem 01.03.1998 zumindest die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst zu bestimmen. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde und wenn auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot gegen den Betroffenen ver-hängt wird. Durch diese gesetzlich geregelte "Gnadenfrist" und die Möglichkeit durch einen fristwahrenden Einspruch gegen den Bußgeldbescheid dessen Rechtskraft aufzuschieben, kann die Verlagerung des Fahrverbotes in einen für den Betroffenen günstigeren Zeitraum erreicht werden. 

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