Tipps zur Unfallregulierung - Restwertanrechnung nach Totalschaden

Bei einem Verkehrsunfall mit Totalschaden errechnet sich der Schadensersatzan-spruch des unverschuldet Geschädigten grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert seines beschädigten Fahrzeugs. Erfahrungsgemäß führen abweichende Auffassungen des Geschädigten und der Haftpflichtversicherung über die Höhe des noch erzielbaren Restwertes häufig zu Problemen bei der Unfallregulierung. Rechtsklarheit brachte nunmehr eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.7.2005, Az. VI ZR 132/04)). 

Ein Autofahrer wurde ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der vom Kläger selbst beauftragte Sachverständige setzte den Restwert des Wagens mit 1.065 Euro an. Dies entsprach dem Angebot eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige über das Internet eingeholt hatte. Der Kläger teilte der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners darauf hin mit, dass das Höchstgebot für sein Fahrzeug im Einzugsbereich seines Wohnortes im Saarland hingegen lediglich bei 300 Euro liege und forderte die Versicherung daher auf, zu veranlassen, dass sich der vom Gutachter benannte Restwerthändler inner-halb von drei Tagen bei ihm melden und das Fahrzeug gegen Barzahlung der 1065 € bei ihm abholen soll. Anderenfalls würde er das Auto an einen regionalen Bieter für 300 Euro veräußern. Nach ergebnislosem Fristablauf verkaufte der Kläger das Fahr-zeug schließlich wie angekündigt für 300 Euro an einen ortansässigen Händler. Dies wollte die Versicherung nicht gelten lassen und brachte bei der Schadensregulierung einen fiktiven Restwert 1.065 Euro in Abzug. 

Der BGH entschied zutreffend, dass sich der Kläger auf seinen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts lediglich den erzielten Restwert von 300 Euro anrechnen lassen müsse. Zwar treffe den Geschädigten bei der Realisierung des Restwertes eine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens. Er muss allerdings keinen Sondermarkt für Restwertverkäufer im Internet in Anspruch nehmen und muss sich auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen lassen, der bei einer solchen Restwertbörse erzielt werden kann. Grundsätzlich ist der Schadensminderungspflicht bereits genügt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zu dem auf dem regionalen Ge-brauchtwagenmarkt erzielbaren Preis verkauft. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ver-sicherung nachweisen kann, dass auf dem regionalen Markt ein höherer Restwert hätte erzielt werden müssen. Dieser Nachweis ist jedoch nicht geführt, wenn sich der erzielte Kaufpreis noch im Rahmen - wenn auch am untersten Rand - der regional üblichen Preisspanne bewegt. 

Zurück