Tipps zur Unfallregulierung: Wer zahlt bei Unfall auf der Probefahrt?
Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch, sich für die Zeit der Reparatur oder der Suche nach einem neuen Fahrzeug einen gleichwertigen Mietwagen zu nehmen. Als ersatzfähig anerkannt sind die Kosten, die ein verständi-ger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten ebenfalls machen würde. Für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs sind in der Regel zwei bis drei Wochen angemessen und üblich. Kann jedoch der Geschädigte nachweisen, dass wegen besonderer Umstände die Beschaffungs- oder Reparaturzeit länger dauerte, kann er auch für diese entsprechend längere Zeit Ersatz verlangen.
Tipp:
Auch bei den Mietwagenkosten gilt, dass nur der objektiv erforderliche Betrag ersetzt wird. Der Geschädigte ist daher gehalten, auch Sondertarife der Mietwagen-firma in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss er allerdings keine Marktforschung betreiben, um das günstigste Mietwagenan-gebot ausfindig zu machen. Nur in den Fällen, in denen erkennbar überhöhte Preise verlangt werden, trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Bei der Entscheidung welcher Mietwagentyp in Anspruch genommen wird ist zu beachten, dass der Geschädigte während der Reparatur seines Fahrzeuges Eigenkosten spart, die vom Ersatzan-spruch abzuziehen sind. Der Ersparnisabzug beträgt nach herrschender Meinung 15 bis 20 Prozent der Mietwagenkosten. Daher empfiehlt es sich, stets ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Klasse in Anspruch zu nehmen. Da dieses in der Anmietung billiger ist, entfällt der Ersparnisabzug in der Regel.
Tipp:
Anstatt sich einen Mietwagen zu nehmen, kann der Geschädigte während einer angemessenen Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungsdauer wahl-weise auch Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Deren Höhe wird durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeugtypen nach Klassen, Alter und Ausstattung abgestuft sind. Bei der Berechnung wird von den durchschnittlichen Mietsätzen für ein gleichwertiges Fahrzeug (35 bis 40 Prozent) ausgegangen. Die Sätze liegen in der Regel zwischen 27 und 99 Euro pro Tag.
Wer nicht zwingend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen ist, sollte sich daher vorab überlegen, ob er sich den Verzicht auf die Benutzung seines Fahrzeuges nicht lieber durch eine Geldzahlung "versüßen" lässt. Um diese und weitere Frage der Unfallre-gulierung zu klären empfiehlt es sich nach jedem Verkehrsunfall zunächst den Rat eines Rechtsanwalts seines Vertrauens einzuholen.