Tritt die Haftpflichtversicherung auch für Verletzungen des eig. Beifahrers ein?

Aus anwaltlicher Sicht ist die Zahl der Unfälle mit Personenschäden unverändert hoch. Zu dem persönlichen Leid kommt hinzu, dass viele Geschädigte oft keine klare Vorstellung haben, ob beziehungsweise welche Ansprüche bestehen. Nahezu unbe-kannt ist, dass der Haftpflichtversicherer des Fahrers auch für den Unfallschaden des eigenen Beifahrers ersatzpflichtig sein kann. Nach dem aktuellen Urteil des Landesgerichts München, Az. 17 O 1089/03, kommt eine Haftung in Betracht, wenn der versicherte Fahrer den Unfall durch einen Fahrfehler verursacht hat. 

In dem zugrunde liegenden Fall geriet das vom Ehemann der Klägerin gelenkte Fahrzeug aus ungeklärter Ursache auf die linke Fahrbahnseite, fuhr dort auf den Bodenabsenker der Mittelleitplanke und wurde regelrecht in die Luft katapultiert. Der Wagen schlug auf dem mittleren Grünstreifen auf und prallte schließlich nach 50 m frontal gegen den Metallpfosten eines Autobahnwegweisers. Das Fahrzeug wurde dabei total zerstört, der Fahrer und seine Ehefrau erlitten lebensgefährliche Verletzungen. Die anwaltlich vertretene Frau verlangte danach von der Kfz-Haft-pflichtversicherung ihres Ehemannes Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Verkehrsunfalls. Tatsächlich verurteilte das Gericht die Versicherung zur Zahlung von 160.000 Euro Schmerzensgeld, einer monatliche Rente von 1.200 Euro und 15.000 Euro für die weiteren Schäden aus dem Unfallereignis. Nach Auffassung der Richter, die den Fall zu entscheiden hatten spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall auf einem Fahrfehler beruhte und somit vom Ehemann der Klägerin verschuldet worden ist. Damit besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, der für den Schaden der Klägerin voll einstehen müsse. Angesichts der schwersten Verletzungen und des hohen Dauerschadens mit einer Erwerbsminderung von 85 Prozent habe die Klägerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld in der genannten Höhe. Weiterhin wurde der Ehefrau ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von 120 Stunden im Monat, auf Ersatz der angefallenen Heilbehandlungs- und Fahrtkosten sowie des eingetretenen Kleiderschadens zuerkannt. 

Der Fall macht deutlich, dass nicht nur bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden zur Vermeidung von Rechtsnachteilen schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Die im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beauftragung stehenden Kosten stellen ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden dar, der von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers zu übernehmen ist. Eventuelle Kostenrisiken übernimmt die Rechtsschutzversicherung. 

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