Fallstricke bei Verkehrsdelikten

Die Zahl der Bußgeldbescheide wegen Tempoverstößen hat sich im Jahr 2010 in Brandenburg auf ca. 236.000 weiter erhöht. Da sich Fehler, die im Ermittlungsverfahren gemacht werden, später kaum noch ausbügeln lassen, sollten Betroffene zur Vermeidung von Rechtsnachteilen folgende "Überlebensregeln" beachten: 

Auch wenn der Drang, die Sache zu erklären oder sich zu rechtfertigen häufig groß ist, sollte an Ort und Stelle keine Einlassung gegenüber der Polizei erfolgen. Das Schweigerecht ist das wichtigste Recht im Straf- und Bußgeldverfahren. Sein Ge-brauch darf dem Beschuldigten nicht nachteilig ausgelegt werden. Es auch nicht ratsam, die Sache mit der Polizei telefonisch "selbst zu regeln". Die Hoffnung, dass die Polizei einem schon helfen werde, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, stellt sich meist als Irrglaube heraus, denn deren Aufgabe ist es zu allererst die Tat aufzuklären und den Verkehrssünder zu überführen. 

Auch im schriftlichen Anhörungsbogen müssen keine Angaben zur Sache gemacht werden. Nur zu den Angaben zur Person (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ist man verpflichtet. Entgegen einer landläufigen Meinung besteht übrigens auch keine Pflicht einer Vorladung der Polizei zu folgen. Hingegen muss man einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder zur richterlichen Vernehmung nachkommen. Das Schweigerecht des Beschuldigten gilt allerdings auch dort. 

Einspruchsfrist beachten! Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muß innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (gelber Umschlag) bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich und sollte auch erst nach anwaltlichen Bewertung der Beweismittel erfolgen. Schließlich sollte neben der Ausübung des Schweigerechts so früh wie möglich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragt werden. Nur dieser kann Akteneinsicht erhalten, Lichtbilder, Messprotokolle und ähnliches einsehen und so eine zweckmäßige Vertei-digungsstrategie entwickeln. 

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