Unberechtigte Strafanzeige durch das Jobcenter

Die Zahl der durch das Jobcenter eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Bezieher von Arbeitslosengeld ist enorm. Allein 2013 wurden 163.547 Straf- und Bußgeldverfahren wegen Verdachts auf Leistungsmissbrauch registriert. Aus meiner Praxis als Strafverteidiger werden durch das Jobcenter oft Vorwürfe zu Unrecht erhoben - was für meinen Mandanten fatale Folgen hatte.

Mein Mandant hatte beim Jobcenter lediglich die Kosten für eine neue Druckerpatrone beantragt. Diese benötigte er zum Ausdruck von Bewerbungsnachweisen, da er sich bei insgesamt 13 Firmen online beworben hatte. Aus fadenscheinigen Gründen unterstellte ihm das Jobcenter, die Bewerbungen nur vorgespiegelt zu haben und erstattete Strafanzeige. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Brandenburg einen Strafbefehl wegen versuchten Leistungsbetruges. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro festgesetzt.

Auf meinen Einspruch wurde mein Mandant durch Urteil vom 19.07.2016 freigesprochen (24 Cs 17/16). Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt war und die Nachweise über die Onlinebewerbungen vorlagen. Mein Mandant hatte sogar die Absage einer Firma aufgehoben. Auf die Aussage der als Zeugin geladenen Lebenspartnerin, die ihn bei den Bewerbungen unterstützt hatte, kam es nicht mehr an.

Tipp:
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl beträgt nur zwei Wochen nach der Zustellung. Anlass für Ermittlungen gegen Hartz-IV-Empfänger sind oft Unstimmigkeiten bei den Angaben über Einkommen und Vermögen. Der Verdacht kommt meist über einen automatisierten Datenabgleich auf. Dabei werden die Angaben mit den Daten anderer Behörden verglichen.

Aktuelle Urteile über soziale Brennpunkte können unter www.ra-schmedes.de abgerufen werden. Sie erreichen die Fachanwaltskanzlei Schmedes in der Bauhofstraße 56, Ecke Jacobstraße in Brandenburg a.d.H. und unter der Tel.: 03381/52970

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