Unverwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen
Für Geschwindigkeitsmessungen in Brandenburg bringen Polizei und Ordnungsämter den Blitzer "PoliScan Speed" oft zum Einsatz. Das Gerät funktioniert mit Lasertechnik. Bewegt sich ein Objekt auf den Blitzer zu, wird durch eine Vielzahl von Laserstrahlen ermittelt um welche Fahrzeugart es sich handelt. Die eigentliche Geschwindigkeitsmessung erfolgt dann innerhalb des Messbereichs. Die Bauartzulassung schreibt hierzu vor, dass die Messwerte nur aus einem Bereich zwischen 50 und 20 Meter vor dem Messgerät entnommen werden dürfen. Alle Werte außerhalb dieses Bereichs müssen unberücksichtigt bleiben.
In einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Mannheim (Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15) kam bei gutachterlicher Auswertung heraus, dass das Messgerät dort auch außerhalb des vorgegebenen Messbereichs Werte ermittelt und bei der Messwertbildung berücksichtigt hatte. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das Messgerät in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwertermittlung, nicht der Bauartzulassung entspricht. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Da die zulässigen Messfehlergrenzen überschritten wurden, war die Geschwindigkeitsmessung unverwertbar. Das Gericht stellte das Bußgeldverfahren daher durch Beschluss vom 29.11.2016 sofort ein.
Tipp:
Aus fachanwaltlicher Sicht empfiehlt sich bei jeder "PoliScan"-Messung zu prüfen, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht. Es sollte daher frühzeitig ein Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Verteidigung beauftragt werden. Welches Messgerät verwendet wurde, ist im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid meist angegeben.
Unser Autor: Rechtsanwalt René Vogel ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Sozialrecht in der Fachanwaltskanzlei Schmedes, Bauhofstraße 56 in 14776 Brandenburg (Tel: 03381/ 52970). Er ist zugleich tätig mit dem Schwerpunkt Medizinrecht.