Vorsicht bei Anhörung zu einer Verdachtskündigung
Erfolgt bei dem Verdacht einer schweren Pflichtverletzung die Aufforderung zu einem Personalgespräch, sehe ich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als konkret gefährdet an. Ohne geeignete Verteidigungstrategie droht dem Betroffenen der Ausspruch einer sogenannten Verdachtskündigung.
Dabei handelt es sich um einen Unterfall der personenbedingten Kündigung. Bei dem Vorliegen eines begründeten Verdachts wie eines Diebstahls oder einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz kann das Vertrauen des Betriebes in die Person des Arbeitnehmers so erschüttert sein, dass dieser für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr als geeignet erscheint. Allerdings muß der verdächtigte Arbeitnehmer in einem Personalgespräch zunächst angehört werden.
Tipp:
Aus meiner Sicht reagieren Betroffene häufig unbedacht und riskieren ihren Arbeitsplatz. Geht es um den Verdacht strafbaren oder vertragswidrigen Verhaltens, gilt der Grundsatz "Schweigen ist gold" nicht. Entlastende Umstände können also nicht bis zum Prozess zurückgehalten werden. Andererseits birgt eine spontane mündliche Erklärung zu den Vorwürfen erhebliche Risiken.
Es sollte daher bei Kenntnis über ein anstehendes Personalgespräch sofort ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgesucht werden. Häufig hilft es bereits, einen Antrag zu stellen, sich schriftlich zu den Vorwürfen einlassen zu dürfen und die gesetzte Frist zur Stellungnahme zu verlängern. Betrifft der Verdacht Straftaten, kann der Arbeitnehmer seinen Anwalt zur Anhörung mitnehmen.
Hatte das Personalgespräch einen ungünstigen Verlauf, kann die darauf folgende Kündigung trotzdem unwirksam sein, wenn es nicht fair abgelaufen ist. Wurde der Betroffene zum Beispiel unter einem Vorwand zum Gespräch gelockt und dann überraschend mit dem Verdacht konfrontiert, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anhörung (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2009, 5 TaBV 87/09). Es kann dann mit Erfolg eingewandt werden, dass die gemachten (unbedachten) Äußerungen des Betroffenen in einem späteren Verfahren nicht gegen ihn verwertet werden dürfen.
Weitere Fachartikel, Urteile oder Ausschnitte von Fernsehbeiträgen zu aktuellen Themen können unter www.ra-schmedes.de abgerufen werden.